Das gerichtlich geregelte Besuchsrecht für ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern darf laut einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG) nicht einfach mit dem Verweis auf eine Corona-Infektionsgefahr verweigert werden. In dem Fall hatte die Mutter dem Vater des bei ihr lebenden Kindes mitgeteilt, dass sie den direkten Umgang aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen.
Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich jedoch nicht auf die Kernfamilie, so das OLG. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Vater und dem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Auch die Entscheidung zu einer freiwillige Quarantäne des Kindes müsste von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden.