In einem Rechtsstreit um die Corona-Testpflicht an Schulen hat die Hamburger Schulbehörde eine Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) erlitten. Die Richter bestätigten in einem Beschluss vom 21. Juni die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den sogenannten Musterhygieneplan (Az. 1 B 114/21). Nach dieser Vorschrift müssen sich die Hamburger Schüler mindestens zweimal pro Woche in der Schule unter Aufsicht selbst testen, sofern sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen.
Die Eltern eines Grundschülers bestanden jedoch darauf, dass ihr Kind auch zu Hause einen Test machen könne. Mit ihrem Eil-Antrag hatten sie vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Az. 2 E 1710/21), doch die Schulbehörde legte Beschwerde ein. Nun wies das Oberverwaltungsgericht den Einspruch der Schulbehörde zurück. Dieser sei nach Ablauf der Frist eingegangen, stellten die Richter fest. Zudem gehe aus der Rechtsgrundlage für den Musterhygieneplan hervor, dass ein Widerspruch gegen die Testpflicht aufschiebende Wirkung habe.
Ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts erklärte, dass nun jeder betroffene Schüler der Testpflicht in der Schule widersprechen könne. „Jeder, der Widerspruch erhebt, kann sich darauf (den Beschluss des OVG) berufen“, sagte der Sprecher. Die Testpflicht als solche hielten die Richter allerdings grundsätzlich für rechtmäßig.
Die Schulbehörde kündigte am Dienstag an, sie werde die Verordnung zum 8. Juli ändern. Im Musterhygieneplan werde die sofortige Vollziehbarkeit der Testpflicht angeordnet. Damit hätte ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung mehr. Die in dem Plan vorgesehenen Regelungen dienten dem Schutz von Leben und Gesundheit aller schulischen Beteiligten. „Gegenläufige Interessen einzelner Betroffener müssen angesichts der nach wie vor hohen Gefahren für Leib und Leben sowie angesichts des Interesses an der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs zurückstehen“, soll es in der neuen Fassung heißen.
Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg mindestens zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative war ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein durfte. Seit dem 10. Juni reicht auch das Ergebnis aus einem Schnelltestzentrum.
Michael Rabba