Auch den Fall, dass Agenten Sabotage-Absichten hegen, sieht das Strafgesetzbuch konkret vor. Laut Bundesanwaltschaft werden den Beschuldigten Agententätigkeiten zu Sabotagezwecken (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2., Abs. 2 Nr. 1 StGB) vorgeworfen.
Was das heißt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er
1.
sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2.
Sabotageobjekte auskundschaftet ...
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Online-Redaktion