Gut zu wissen!Viele
Strom- und Gaskunden erwischt es derzeit kalt, wenn ihr Versorger sie über deftige Preissteigerungen informiert.Doch einfach so hinnehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das nicht. Denn wer mit einer
Preissteigerung bei seinem Strom- oder Gastarif konfrontiert ist, hat in der Regel ein
Sonderkündigungsrecht. "Der Vertrag kann dann
zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt", sagt Udo Sieverding von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Steigen die Preise also etwa zum 1. Januar, können Betroffene bis zum 31. Dezember kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die
Kündigung dann aber beim Versorger eingegangen sein. Nur was ist dann die
Alternative? Womöglich ein anderer Versorger.
Preisvergleiche können dabei helfen, günstigere Wettbewerber zu identifizieren. Aber Achtung: Der Grundversorgungstarif ist dort nicht immer zu finden, im Zweifel muss man diesen separat herausfinden.