Letztes Update:
20220408161751

Höhepunkt der Welle überschritten, aber keine Entwarnung

12:24
08.04.2022
Der Präsident des Robert Koch-Instituts (RKI), Lothar Wieler, sieht eine Verbesserung der aktuellen Corona-Situation in Deutschland, aber noch immer ein Infektionsgeschehen auf hohem Niveau. «Wir haben den Höhepunkt der aktuellen Welle überschritten», sagte Wieler am Freitag in Berlin mit Blick auf absinkende Fallzahlen und Sieben-Tage-Inzidenzen. «Das sind sehr gute Nachrichten für uns alle.» Zugleich wies er aber auf bestimmte Landkreise mit noch immer extrem hohen Inzidenzen und zahlreichen Personalausfällen durch Infektionen, Quarantäne und Isolation hin. «Bedrückend» bleibe, dass noch immer täglich etwa 200 bis 300 Todesfälle in Verbindung mit einer Corona-Infektion an das Robert Koch-Institut übermittelt würden, mahnte Wieler.

Der RKI-Chef führte aus, der Fokus in der Pandemie-Bekämpfung liege mittlerweile vor allem auf dem Schutz vulnerabler Gruppen und der Abmilderung der Folgen der Erkrankung. Weil Omikron ansteckender als vorherige Varianten sei und die Fallzahlen extrem hoch, gelinge die Nachverfolgung sämtlicher Infektionsketten nicht mehr, sagte Wieler zur Begründung.

Wieler wiederholte seine Impfappelle und betonte: «Die Impfung kann nicht immer vor Infektion, vor Ansteckung schützen. Wenn aber viele Menschen geimpft sind, reduziert sich auch das eigene Infektionsrisiko.» Auch nach einer Infektion schütze die Impfung weiter vor schweren oder tödlichen Verläufen und auch vor Langzeitfolgen. «Auch wenn Sie bereits einmal infiziert waren, lassen Sie sich trotzdem impfen, so können Sie den bestmöglichen Schutz erreichen.» Insbesondere die Auffrischimpfung sei wichtig, für vulnerable Gruppen empfahl Wieler auch dringend den zweiten Booster.

Der RKI-Chef riet weiterhin zum eigenverantwortlichen Tragen von Masken besonders in Innenräumen und dazu, bei Symptomen zum Schutz besonders gefährdeter Menschen zuhause zu bleiben. «Am Ende geht es hier um Menschenleben. Lassen Sie uns gemeinsam füreinander sorgen und positiv nach vorne blicken», so Wieler.

(dpa)

Faktencheck: Hausfriedensbruch allein durch Maskentragen?

11:34
08.04.2022
Die Maskenpflicht beim Einkaufen ist in weiten Teilen Deutschlands jüngst weggefallen. Doch viele tragen weiter freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung. In sozialen Medien wird nun die ungewöhnliche These verbreitet, das könne illegal sein.

Behauptung: Wer jetzt noch eine Maske in Geschäften aufsetzt, macht sich grundsätzlich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

Bewertung: Falsch.

Fakten: Eine Person begeht nach Paragraf 123 des Strafgesetzbuches Hausfriedensbruch, wenn diese «in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt».

Auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erklärt der Leipziger Strafrechtsanwalt Tommy Kujus, dass grundsätzlich «erst einmal jeder den Laden straflos betreten» könne, da beispielsweise in Supermärkten in der Regel keine «Einzelfallprüfung der Besucher» stattfinde.

Zwar kann eine Filialleitung als Hausrechtsinhaberin entscheiden, wer Zutritt zu einem Geschäftsraum bekommt. Ein Hausfriedensbruch liege jedoch erst dann vor, wenn die Zutrittsregeln oder ein Hausverbot missachten werden sollten, so Kujus. Demnach können Personen, die weiterhin eine Maske tragen, nur in Geschäften Hausfriedensbruch begehen, die eine entsprechende Zutrittsregel ausgesprochen haben.

Trotz Wegfalls der Maskenpflicht empfehlen aber mehrere Handelsketten ihrer Kundschaft sogar, Mund und Nase freiwillig zu bedecken.

Die Falschbehauptung über den Hausfriedensbruch kam etwa auf wegen der unbelegten These: Menschen, die Masken tragen, seien vergleichbar mit Maskierten, die eine Bank betreten - um diese zu überfallen.

Der Berliner Rechtsanwalt Benjamin Grunst verweist in dem Zusammenhang aber auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Damit eine Person Hausfriedensbruch begeht, muss beim Betreten eines Raumes nicht nur das Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem normalen, gestatteten Betreten abweichen (beispielsweise durch das Mitführen einer Waffe), sondern darüber hinaus auch der Wille zum Begehen einer Straftat vorhanden sein.

Allein ein Mund-Nasen-Schutz genügt demnach also nicht für die Vermutung, jemand plane etwas anderes als einzukaufen - zumal das Tragen einer Maske heutzutage nichts Ungewöhnliches ist.

(dpa)

Wir setzen Embeds, also Einbettungen von Drittanbietern ein. Dieser fremde Inhalt wird nicht ohne Ihre Zustimmung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO) geladen. Nur, wenn Sie die Embeds mit einem Klick auf „Externe Inhalte nachladen“ aktivieren, werden die Elemente der Drittanbieter geladen. Erst dann werden vom Drittanbieter ggf. Cookies gesetzt und über Ihren Browser Daten an den jeweiligen Anbieter übertragen. Einige solcher Inhalte stammen auch von sozialen Netzwerken oder anderen Unternehmen aus den USA, durch deren Einbettung Daten (z.B. Ihre IP-Adresse, Browserinformation, Cookie-ID, Pixel-ID, aufgerufene Seite, Datum und Zeit des Aufrufs) auch in die USA übertragen werden können.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Inhalt laden