Ein Tweet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu Protesten gegen Corona-Maßnahmen war nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin rechtlich zulässig. Das hat das Gericht im Eilverfahren entschieden, wie ein Sprecher am Dienstag mitteilte. Faeser hatte am 19. Januar auf ihrem privaten Account getwittert: «Ich wiederhole meinen Appell: Man kann seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln». Diese Äußerung wollte der Antragsteller gerichtlich verbieten lassen, weil er sich dadurch beeinträchtigt sah in seinem Versammlungsgrundrecht. Das Gericht wies seinen Eilantrag jedoch zurück. (Az. VG 6 L 17/22)
Der Mann habe nicht ausreichend dargelegt, dass diese Äußerung seine Rechte beeinträchtige, argumentierten die Richter. Denn der Tweet beziehe sich nicht auf die von ihm angemeldeten Versammlungen gegen staatliche Corona-Maßnahmen. Faesers Äußerung richte sich vielmehr gegen nicht angemeldete Proteste, bei denen sich Menschen zu sogenannten Spaziergängen gezielt an vielen Orten gleichzeitig versammelten. Zudem handelte es sich aus Sicht der Richter lediglich um «einen unverbindlichen Appell, der keine generelle Abwertung oder Missbilligung von Protesten gegen Corona-Maßnahmen enthalte».
Unabhängig davon sei die Ausage aber auch inhaltlich von der Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt. Denn der Ministerin sei es bei ihrem Appell nicht um eine Herabsetzung regierungskritischer Positionen gegangen. Vielmehr hätte sie die Arbeit der Sicherheitsbehörden im Blick gehabt, die Versammlungen gewährleisten und zugleich auf die Durchsetzung der Corona-Maßnahmen achten müssten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.