Letztes Update:
20220217134617

Grundschulverband kann sich Ende der Maskenpflicht vorstellen

12:10
17.02.2022
Der Grundschulverband sieht die Möglichkeit für ein Ende der Maskenpflicht an Grundschulen in «naher Zukunft». Der Vorsitzende Edgar Bohn verwies auf Nachfrage am Donnerstag auf eine Stellungnahme des Verbands zum Thema Masken in Grundschulen vom Dezember. Darin wurde erklärt, dass Erstklässler zum Lesen- und Schreiben-Lernen auch sehen müssten, wie Laute geformt werden. Sowohl sie als auch deren Lehrkräfte müssten daher «in bestimmten Phasen des Unterrichts ohne Maske lesen und schreiben lernen und lehren dürfen».

«Wenn also - und davon scheint die Politik auszugehen - in naher Zukunft die gesundheitlichen Gründe wegfallen, sind wir dafür, die Maskenpflicht in Grundschulen zu beenden», sagte Bohn zur aktuellen Entwicklung. Voraussetzung sei aber, dass diese Gründe des Gesundheitsschutzes tatsächlich wegfielen.

Nach der Vereinbarung von Bund und Ländern für eine schrittweise Aufhebung wesentlicher Corona-Beschränkungen bis zum Frühlingsbeginn am 20. März wird auch über die Maßnahmen an den Schulen diskutiert. Niedersachsen hat inzwischen angekündigt, die Maskenpflicht im Unterricht für Grundschüler ab dem 21. März aufzuheben. Nordrhein-Westfalen stellt sein Testverfahren an Grundschulen um: Tests sollen ab dem 28. Februar nicht mehr in der Schule, sondern drei Mal pro Woche zu Hause gemacht werden.

(dpa)

Gericht: Verkürzung von Genesenenstatus durch RKI rechtswidrig

11:53
17.02.2022
Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist auch nach Auffassung von Berliner Richtern rechtswidrig. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag mit und verwies auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. In der Praxis können sich aber zunächst lediglich die beiden Antragssteller damit auf den alten Genesenenstatus von sechs Monaten berufen, wie ein Sprecher erklärte. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: VG 14 L 24/22)

Nach Ansicht der zuständigen 14. Kammer kann die Entscheidung darüber, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, nicht auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei. Gegen die Entscheidung im Eilverfahren ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Zuvor hatten bereits Verwaltungsgerichte im bayerischen Ansbach und Hamburg ähnlich entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung zur beschlossenen Impfpflicht für Personal in Kliniken und Pflegeheimen kürzlich Zweifel mit Blick darauf erkennen lassen, solche Konkretisierung einem Bundesinstitut zu überlassen.

Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Internetseite direkt greifen.

Das Institut hatte den Genesenenstatus auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.

(dpa)

Möchten Sie alle externen Inhalte laden?
Datenschutzerklärung
Inhalt laden