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20220131180138

EU-Impfnachweise ohne Booster künftig nur noch neun Monate gültig

16:47
31.01.2022
Reisen ohne Booster-Impfung in der EU ist für viele Menschen von Dienstag an deutlich schwieriger. Denn die EU-Impfnachweise sind vom 1. Februar an ohne Auffrischungsimpfung nur noch rund neun Monate (270 Tage) gültig. Nach Ablauf dieser Frist werden Menschen ohne diesen zusätzlichen Schutz bei Grenzübertritten wie Ungeimpfte behandelt.

Das bedeutet in der Regel, dass sie bei grenzüberschreitenden Reisen in der EU einen aktuellen negativen Test brauchen oder sogar in Quarantäne müssen. «Dies spiegelt den nachlassenden Schutz des Impfstoffs wieder und unterstreicht, wie wichtig eine Auffrischung ist», sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders.

Der EU-Impfnachweis besteht aus einem QR-Code, der direkt nach der Impfung etwa in Praxen und Impfzentren erstellt wird. Der Code ist in einer Smartphone-App darstellbar und kann digital ausgelesen werden.

Wie lange die Grundimmunisierung in den jeweiligen Ländern - etwa für Restaurantbesuche oder Veranstaltungen - anerkannt wird, kann sich jedoch weiterhin unterscheiden. In Deutschland gibt es zurzeit keine Regelung, die die Anerkennungsdauer von Impfnachweisen begrenzt. Menschen mit Booster-Impfung können aber unter Umständen von Testpflichten befreit sein. Die EU-Staaten werden lediglich aufgefordert, ihre nationalen Regelungen anzupassen.

(dpa)

Modehaus-Betreiberin vor Gericht erfolgreich gegen 2G-Regel

16:46
31.01.2022
Eine Betreiberin dreier Modehäuser hat vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt mit einem Eilantrag gegen die 2G-Regel in Hessen einen Erfolg erzielt. Nach dem am Montag zugestellten Beschluss des Gerichts kann sie ihre Geschäfte vorerst ohne Anwendung der 2G-Regel betreiben, wie eine Gerichtssprecherin am Montag mitteilte. (5 L 182/22.F)

Die Antragstellerin hatte argumentiert, es sei nicht einzusehen, warum nicht nur Betriebe der akuten Versorgung der Bevölkerung wie Apotheken, Drogerien, Tankstellen, sondern auch Gartenmärkte und Blumenfachgeschäfte von der 2G-Regel ausgenommen sind, Bekleidungs- und Modegeschäfte aber nicht zur Grundversorgung zählen sollen.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts kam in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung durch die Coronavirus-Schutzverordnung verletzt sei. Aus der Verordnung gehe nicht mit hinreichender Gewissheit hervor, welche Ladengeschäfte unter die Zugangsbeschränkung 2G fallen sollten, hieß es. Das Gericht machte geltend, dass im Sozialgesetzbuch als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Ernährung, Körperpflege und dem Hausrat auch die Kleidung genannt werde.

Der Handelsverband Hessen begrüßte die Entscheidung des Gerichts und sah sich in seiner Argumentation gegen die 2G-Regel bestätigt. «Es ist beruhigend, dass sich Vernunft vor Gericht einklagen lässt», sagte Jochen Ruths, der Präsident des Verbands. Die Landesregierung müsse diesen Rechtsspruch als weiteres Signal wahrnehmen und 2G für den Einzelhandel generell beenden.

(dpa)

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