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Karlsruhe lässt kommunales Verbot von Corona-«Spaziergängen» in Kraft

16:45
31.01.2022
Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein kommunales Verbot unangemeldeter Corona-«Spaziergänge» mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen am Montag den Eilantrag eines Mannes ab, der die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg zu Fall bringen wollte. Sie ließen aber die Frage offen, ob ein vorsorgliches Versammlungsverbot mit der Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit vereinbar sein kann. Die Klärung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten, hieß es in dem Beschluss, der am Nachmittag veröffentlicht wurde. (Az. 1 BvR 208/22)

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 8 «das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln». Das Versammlungsgesetz schreibt aber vor, dass «Versammlungen unter freiem Himmel» mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe vom Veranstalter bei den Behörden angemeldet werden müssen. Die «Spaziergänge» von Gegnern der Corona-Maßnahmen sind oft nicht angemeldet, obwohl es vorher Aufrufe gibt. Die Behörden sehen darin den Versuch, Auflagen zu vermeiden und keine Verantwortlichen benennen zu müssen.

Wie etliche andere Kommunen auch hatte die Stadt Freiburg am 7. Januar vorbeugend eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum Monatsende wieder außer Kraft treten sollte. Darin wurden «alle mit generellen Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen» untersagt.

Der Kläger war dagegen erfolglos mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vorgegangen. Deren Entscheidungen seien nicht «offensichtlich fehlsam», schreiben die Verfassungsrichter. Es sei «eine naheliegende Feststellung», dass hier Auflagen umgangen werden sollten. Die Gerichte hätten auch annehmen dürfen, dass die Initiatoren und Teilnehmer solcher «Spaziergänge» überwiegend nicht bereit seien, Schutzmasken zu tragen oder Abstände einzuhalten.

Der Kläger hatte auch deshalb das Nachsehen, weil eine «grundrechtsschonende Begleitung der Versammlung» durch die Gestaltung als «Spaziergang» «gezielt verunmöglicht worden ist», wie es hieß. Dies sei dem Kläger auch «offensichtlich bewusst» gewesen.

(dpa)

Gastronomie im Südwesten soll auf Kontaktdatenerfassung verzichten

16:45
31.01.2022
Wer im Südwesten ins Restaurant oder Café geht, soll schon bald keine Kontaktdaten mehr hinterlegen müssen. Die Landesregierung möchte die Corona-Kontaktdatenerfassung in der Gastronomie künftig abschaffen. Das Kabinett werde sich voraussichtlich in der kommenden Woche damit befassen, bestätigte das Sozialministerium am Montag der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart. Die finalen Details der neuen Regelung würden derzeit noch ausgearbeitet. Zunächst hatte der Südwestrundfunk berichtet.

Das Ministerium begründete den Schritt mit einer Änderung bei der Strategie zur Kontaktnachverfolgung. Seit Oktober 2021 könne bereits die Corona-Warn-App zum Check-In in der Gastronomie genutzt werden, hieß es. Damit verlagere sich die Warnung mehr auf die individuelle Ebene. Zugleich konzentrierten sich die Gesundheitsämter bereits seit November 2021 vor allem auf größere Ausbrüche und auf den Schutz gefährdeter Gruppen, etwa in Alten- und Pflegeheimen. Und die Belastung der Gesundheitsämter sei derzeit generell sehr hoch, so ein Sprecher.

Die Landesregierung hatte in der vorigen Woche bereits bekanntgegeben, aus der Luca App zur Kontaktverfolgung auszusteigen. Der Vertrag mit dem privaten Anbieter der App laufe Ende März aus und werde nicht verlängert, sagte Sozialminister Manne Lucha (Grüne). Mit der Corona-Warn-App erhalten Nutzer eine Warnung über einen potenziell gefährlichen Kontakt ohne Eingreifen des Gesundheitsamts. Bei der Luca App werden die Hinweise über einen Risikokontakt erst nach der Überprüfung durch das Gesundheitsamt verschickt.

Bislang müssen Gäste in Restaurants oder Cafés in Baden-Württemberg ihre Kontakte hinterlegen, um so mögliche Infektionsketten brechen zu können. Dazu greifen die meisten bislang auf Apps wie Luca oder die Corona-Warn-App zurück. Zudem gilt in der Gastronomie weiterhin eine 2G-Regelung. Es muss also ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt werden. Die Pflicht für einen aktuellen Test und die Sperrstunde um 22.30 Uhr sind bereits in der vorigen Woche weggefallen.

(dpa/lsw)

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