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Merz regt Impfpflicht-Stufenplan für weitere Gruppen an

05:04
27.12.2021
In der Debatte über eine allgemeine Corona-Impfpflicht regt der designierte CDU-Vorsitzende Friedrich Merz einen Stufenplan an. Eine allgemeine Impfpflicht werfe eine Reihe von ethischen, verfassungsrechtlichen und organisatorischen Fragen auf, die vor einer Beschlussfassung geklärt sein müssten, sagte Merz dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Montag). «Vielleicht könnte eine Art Stufenplan für gruppenbezogene Impflichten auch zum Ziel führen», fügte er hinzu.

Eine erste begrenzte Corona-Impfpflicht wurde Mitte Dezember schon beschlossen: Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Kliniken und Pflegeheime müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Daneben liegen Merz «eigentlich die Bediensteten in den Kitas, Schulen und Universitäten, aber auch die der sogenannten kritische Infrastruktur auf der Hand». Er nannte hier Polizei und Feuerwehr, die Hilfsorganisationen vom Roten Kreuz bis zum THW sowie «andere wichtige Institutionen, die wir für das Land auch außerhalb von Corona brauchen». «Ihnen könnte man eine solche Pflicht auferlegen, weil sie von Anfang ihrer Tätigkeit an eine Verpflichtung eingegangen sind, diesem Land zu dienen», betonte der CDU-Politiker.

Angedacht ist, dass der Bundestag ohne Fraktionszwang über eine allgemeine Impfpflicht abstimmt. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte nach den Bund-Länder-Beratungen kurz vor Weihnachten zu einer solchen Pflicht gesagt: «Ich bin nicht der Meinung, dass wir davon Abstand nehmen sollten.»

Nach den Worten des CDU-Gesundheitsexperten Tino Sorge wird 2022 ein «Jahr des Impfens» und somit ein «logischer Kraftakt». Sorge forderte im RND, die Impfzentren bundesweit bis Ende 2022 offenzuhalten. Angesichts neuer Varianten liege es nahe, dass eine vierte Impfung im nächsten Jahr nötig sein könnte, argumentierte Sorge. Auch könnten Kinder und Jugendliche in die Booster-Impfungen einbezogen werden.

(dpa)

Buschmann verteidigt Richter gegen Kritik wegen Corona-Urteilen

05:04
27.12.2021
Bundesjustizminister Marco Buschmann hat Kritik an Richtern wegen Urteilen zu Corona-Regeln zurückgewiesen. «Deutschland kann stolz sein auf seine hervorragend qualifizierte und unabhängige Richterschaft. Sie öffnet den Zugang zum Recht und erweckt die Idee des Rechtsstaats zum Leben», schrieb der FDP-Politiker am Sonntagabend auf Twitter. «Daher verdient sie Respekt - und zwar unabhängig davon, ob dem Betrachter jede Entscheidung gefällt», fügte Buschmann hinzu.

Zuvor hatte der Vorstandsvorsitzende des Weltärztebunds, Frank Ulrich Montgomery, Richter für einige Urteile zu Corona-Regeln kritisiert. «Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten», sagte Montgomery der «Welt» (Online Sonntag/Print Montag). Da maße sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen hätten, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. «Da habe ich große Probleme. Es gibt Situationen, in denen es richtig ist, die Freiheitsrechte hinter das Recht auf körperliche Gesundheit - nicht nur der eigenen Person, sondern Aller - einzureihen. Und eine solche Situation haben wir», betonte der Ärztevertreter.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte am 16. Dezember die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht. Unter anderem beanstandete der Senat, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zum tatsächlichen Infektionsrisiko im Einzelhandel fehlten. Zudem könnte der Staat Kunden auch im Einzelhandel verpflichten, eine FFP2-Maske zu tragen. Dies würde das Infektionsrisiko derart absenken, «dass es nahezu vernachlässigt werden könne», erklärte das Gericht.

Bund und Länder hatten am 2. Dezember beschlossen, dass bundesweit und unabhängig von der Inzidenz 2G im Einzelhandel gelten soll. Ausnahmen von der 2G-Regel gelten für Geschäfte des täglichen Bedarfs, also etwa Supermärkte und Drogerien.

(dpa)

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