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Start der Freibäder lässt auf sich warten

07:36
24.04.2021
Der Beginn der Freibadsaison dürfte in diesem Jahr an den meisten Orten noch auf sich warten lassen. «Normalerweise werden die Bäder am 1. Mai eröffnet. Ob der Termin in diesem Jahr möglich ist, ist aufgrund des derzeitigen Pandemiegeschehens eher fraglich», teilte der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) auf dpa-Anfrage mit.

Im vergangenen Jahr, das ebenfalls schon im Zeichen von Corona stand, hätten Freibäder erst Ende Juni öffnen können. In diesem Jahr planten viele Städte und Gemeinden die Öffnung für Mitte bis Ende Mai. «Städte und Gemeinden sind entschlossen, ihre Freibäder zu öffnen, sobald sie dies dürfen und es die Wetterlage erlaubt», betonte DStGB-Dezernent Uwe Lübking.

Auch die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen, in der etwa Betreiber öffentlicher Bäder zusammengeschlossen sind, glaubt nicht an einen bundesweit einheitlichen Freibad-Start zum 1. Mai. «Aufgrund fehlender Planungssicherheit nimmt der Optimismus in der Branche zunehmend ab», teilte Geschäftsführer Christian Mankel der dpa mit. Sportliche Aktivität im Freien werde jedoch nicht den gesamten Sommer verboten werden können. Badegäste hätten im Jahr 2020 großes Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt, hat Mankel beobachtet.

Der Bundesverband Deutscher Schwimmmeister verlangte, dass wenigstens die Freibäder aufmachen können sollten für Sport unter freiem Himmel. Ginge es nach Verbandspräsident Peter Harzheim, könnten sogar die Hallenbäder wieder öffnen, wenn auch mit reduzierter Besucherzahl. «Die Kolleginnen und Kollegen in den Bädern haben im vergangenen Jahr gute Erfahrungen gemacht mit entsprechenden Konzepten. Und die Leute brauchen Bewegung», sagte er der dpa.

Auf jeden Fall werden sich Besucherinnen und Besucher der Freibäder auch in der diesjährigen Saison auf Einschränkungen einstellen müssen. Die allermeisten Bäder richteten sich auf vergleichbare Szenarien wie im vergangenen Jahr ein, teilte Mankel von der Gesellschaft für das Badewesen mit. «Online-Ticketing mit festen Zeitfenstern und Besucherlimitierungen werden bleiben. Anstelle von Zettelwirtschaft am Einlass werden noch mehr digitale Instrumente zum Einsatz kommen.» So seien erste Testläufe mit der Luca-App von Bädern positiv bewertet worden.

Je nach Infektionsgeschehen könne auch das «Reintesten» zur Einlassvoraussetzung werden - also das Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests, erklärte Mankel.

Vom Städte- und Gemeindebund hieß es: «Die Bäder haben im letzten Sommer bereits Erfahrungen mit der Öffnung von Freibädern unter Corona-Bedingungen gemacht, auf die sie jetzt aufbauen können. Die Bäder werden diese Erfahrungen beim Buchungssystem, den Zeitslots und Hygienekonzepten nutzen und sie falls notwendig an die aktuellen Entwicklungen anpassen.»

Freibäder seien für die Kommunen ein Zuschussgeschäft, betonte DStGB-Dezernent Lübking. «Gleichwohl halten viele Städte und Gemeinden an dem Erhalt der Freibäder fest. Die Menschen brauchen vor Ort Freude und Erholung, vor allem weil Urlaubsreisen gar nicht oder nur eingeschränkt möglich sind.» Umso wichtiger sei es, dass die Länder die Kommunen so finanziell ausstatten, dass diese auch zukünftig die Bäder betreiben können.

Harzheim vom Bundesverband Deutscher Schwimmmeister sagte: «Was wir vermeiden sollten, ist ein Bädersterben, dass Bäder ganz geschlossen werden.»

(dpa)

Was sich mit der Bundes-Notbremse ändert

07:33
24.04.2021
Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet - dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Folgende Regeln sollen gelten, wenn die Notbremse greift:

PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22.00 Uhr gelten. Bis 5.00 Uhr darf man eine Wohnung oder Unterkunft samt Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die «Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum» wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.

Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder «ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke».

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

LÄDEN: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

KULTUR UND ZOOS: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

SPORT: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, «die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege». Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

NAH- UND FERNVERKEHR: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

TOURISMUS: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Unabhängig von der Notbremse gilt Folgendes:

SCHULEN: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

ARBEITSPLATZ: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen - das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

GEIMPFTE: Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.

(dpa)

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