Wenn der Wert über 100 liegt, dann dürfen Kliniken nicht betreten werden. Bei Werten zwischen 35 und 100 darf jeder Patient täglich einen Besucher für eine Stunde empfangen.
Coburg/Neustadt/Lichtenfels - Wer Angehörige in einer der Regiomed-Kliniken in Coburg, Neustadt oder Lichtenfels besuchen will, muss sich über das Infektionsgeschehen in der jeweiligen Region informieren.
Darauf weist David Schmitt, der Leiter der Unternehmenskommunikation von Regiomed hin. „Maßgeblich ist die Inzidenz, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen durch das Robert Koch-Institut (RKI) festgestellt wurde“, hießt es in einer Presseerklärung vom Freitag dazu.
Wenn die Inzidenz drei Tage lang über 100 liegt, tritt ab dem Folgetag ein Besuchsverbot in den Krankenhäusern in Kraft. Sollte die Inzidenz drei Tage lang zwischen 35 und 100 liegt, so sind ab dem Folgetag Besuche möglich. Allerdings ist nur ein Besucher pro Patient für die Dauer von jeweils einer Stunde zugelassen. Besucher müssen in den Kliniken FFP2-Maske tragen. Für die jeweilige Covid-Station, für die Intensivstation und Intermediate Care-Stationen gilt weiterhin ein Besuchsverbot. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie über das Formular „Zutrittserlaubnis Kliniken Regiomed“ beantragt werden, die auf der Homepage der Krankenhäuser heruntergeladen werden können.
Wichtig zu beachten ist, dass für die Regiomed-Klinik in Lichtenfels der Inzidenzwert des Landkreises Lichtenfels ausschlaggebend ist (100 Fälle in sieben Tagen, bezogen auf 100 000 Einwohner). Für die Krankenhäuser in Coburg und Neustadt gelten die Inzidenzwerte der Stadt bzw. des Landkreises Coburg. Diese Regelung ist am 12. März in Kraft getreten. Alle vorherigen Besuchsregelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Ausnahmen von diesen neuen Besuchsregelungen werden nur für Angehörige von Sterbenden oder Menschen gemacht, die unter psychischen Problemen leiden bzw. in Gefahr sind zu vereinsamen. Werdende Väter können ebenfalls während der Geburt im Kreißsaal anwesend sein, wenn sie entsprechende Schutzkleidung tragen.
Ferner sind speziellen Dienstleistern wie Podologen, Logopäden, Physiotherapeuten, Seelsorgern sowie Angestellten von Sanitätshäusern, Optikern und Hörgeräteakustikern der Zugang unter bestimmten Auflagen gewährt.