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Haßberge: Wenige Neuinfizierte

16:34
10.05.2021
Im Landkreis Haßberge haben sich lediglich vier Menschen neu mit dem Virus infiziert. Der Inzidenzwert liegt am Montag bei 115,0.

Das Gesundheitsamt meldet vier Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Damit steigt die Gesamtzahl der bestätigten Fälle auf 3888 (Stand: 10. Mai, 14.00 Uhr). 3605 Bürger sind inzwischen wieder genesen. Demnach sind aktuell 197 Personen mit dem neuartigen Virus infiziert. Zurzeit werden 15 Personen stationär in Krankenhäusern behandelt, davon 7 auf der Intensivstation. 86 Menschen sind leider im Zusammenhang mit der Infektion verstorben. In häuslicher Isolation befinden sich 248 Personen. Die 7-Tage-Inzidenz liegt laut Robert-Koch-Institut bei 115,0 (Stand: 10. Mai, 0.00 Uhr).

Die ansteckendere britische Variante des Coronavirus breitet sich im Landkreis weiter aus. Mittlerweile wurden insgesamt 1028 Fälle bestätigt. Die südafrikanische Variante wurde bisher in sechs Fällen nachgewiesen. Bei 28 weiteren Verdachtsfällen steht das Ergebnis der Genom-Sequenzierung noch aus. Aktuell werden alle positiven Corona-Testergebnisse auf Mutationen untersucht.

Die Impfungen schreiten indes voran: 19637 Erstimpfungen und 6302 Zweitimpfungen wurden bereits in den beiden Impfzentren Zeil und Hofheim durchgeführt. Die Hausärzte haben bisher 5888 Dosen verimpft. Dazu kommen noch 450 Impfungen in den Haßberg-Kliniken.

Aufhebung der Priorisierung für den Impfstoff Astrazeneca
Es wurde eine bundesweite Aufhebung der Priorisierung für den Impfstoff Astrazeneca für die Arztpraxen beschlossen. In den Impfzentren ändert sich nichts, da in Bayern die Priorisierung bei Impfungen mit Astrazeneca in den bayerischen Arztpraxen bereits zuvor aufgehoben worden war. Für die Arztpraxen wurde die Möglichkeit geschaffen, das Impfintervall beim Impfstoff Astrazeneca in Absprache mit dem Impfling auf einen Zeitraum vier bis zwölf Wochen festzulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich keine Änderung für die bisherige Terminierung bei den Impfzentren ergibt. Die neu eingeräumte Flexibilisierungsmöglichkeit richtet sich ausschließlich an die Arztpraxen, nicht an die Impfzentren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Impfstoff für die Zweittermine in den Impfzentren bereits bestellt ist, als auch in Anbetracht des ansonsten bestehenden kaum zu bewältigenden Aufwandes für die Impfzentren, wenn bereits feststehende Zweittermine erneut umgebucht werden müssten. Für die mit Astrazeneca durchzuführenden Zweitimpfungen in den Impfzentren gilt weiterhin die Vorgabe von 12 Wochen.

Die Termine für die Zweitimpfungen sind von den Impflingen grundsätzlich einzuhalten. Terminverschiebungen sind nur in dringenden persönlichen Ausnahmefällen zulässig, die auch durch geeignete Nachweise belegt werden müssen. Als dringende Ausnahmefälle kommen beispielsweise in Betracht Erkrankungen, die einer Impfung an dem gebuchten Termin entgegenstehen (Nachweis durch ärztliches Attest), oder dringende persönliche Gründe wie ein Todesfall in der engsten Familie. Nicht als dringender persönlicher Grund zu akzeptieren sind hingegen insbesondere geplante Urlaubsreisen oder Ähnliches. Impflinge, die aus solchen Gründen den Termin verschieben wollen, soll kein Ersatztermin angeboten werden.

Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene

Seit Donnerstag, dem 06. Mai sind vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ Getesteten Personen gleichgestellt. Als Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion kann beispielsweise der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei Entisolierung herangezogen werden. Die Testung muss mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen.

Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.

Negatives Testergebnis: Soweit ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für die speziellen Besuchs- und Schutzregelungen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen etc.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung findet auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Wenn bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.