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Auch mit Quarantäne: Freiburg lässt seine Nationalspieler reisen

14:27
19.03.2021
Fußball-Bundesligist SC Freiburg wird seinen Nationalspielern zumindest die Reise zu einem Teil der bevorstehenden Länderspiele ermöglichen. «Wir lassen die Spieler zwei Spiele gehen», sagte Trainer Christian Streich am Freitag. «Dann kommen sie zurück. Dann gibt es gewissermaßen eine Auszeit, in der Tests stattfinden und sie nicht bei uns auf dem Trainingsplatz sind, und dann kommen sie ziemlich kurzfristig wieder zur Mannschaft.» Die mögliche Quarantäne für die Profis nach ihrer Rückkehr ins Badische nehme der Club in Kauf. «Und dann schauen wir», meinte Streich, wer beim darauffolgenden Liga-Spiel gegen Gladbach «dabei ist oder nicht».

Es müssten «sehr schwierige Entscheidungen» getroffen werden, sagte der Coach. «Es steht eine Europameisterschaft vor der Tür. Vincenzo (Grifo) ist auch eingeladen.» Ließe man die Spieler nun nicht zu ihren Nationalteams, hätten sie womöglich auch nicht die Chance, bei der EM dabei zu sein. Man werde verantwortungsvoll handeln und alle Regeln befolgen, betonte Streich.

«Wir sind aktuell in Abstimmungsgesprächen mit den für uns relevanten Nationalverbänden, um - wie auch schon in den zurückliegenden beiden Abstellungsperioden - für alle Seiten gute Kompromisslösungen zu finden», erklärte Freiburgs Sportdirektor Jochen Saier. «Risikogebiete, Mutationsgebiete und Quarantänebestimmungen spielen in diesen Einzelfallabstimmungen natürlich eine Rolle.»

(dpa)

Gericht: Corona-Einschränkungen für Geschäft sind kein Mietmangel

13:50
19.03.2021
Betreiber von Geschäften können wegen Corona-Einschränkungen keinen Mietmangel geltend machen und damit die Miete reduzieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am Freitag die gerichtliche Verurteilung einer Geschäftsbetreiberin zur vollen Mietzahlung (Az. 2 U 143/20).

Die Mieterin eines Geschäfts in Bad Homburg hatte im ersten Lockdown im vergangenen Frühjahr die Gewerberäume wegen Corona-Beschränkungen
von Mitte März bis Mitte April gar nicht und ab dem 20. April nur eingeschränkt nutzen können. Die Umsätze brachen ein. Auf die Bitte einer Mietminderung ging die Vermieterin nicht ein, woraufhin die Betreiberin von April bis Juni die Miete nur teilweise zahlte.

Die Vermieterin klagte daher die ausstehende Miete ein. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die vertraglich geschuldete Miete sei aus keinem
rechtlichen Grund reduziert worden, erklärte das Gericht. Das Geschäft habe keinen zur Mietminderung berechtigen Mangel. Die Räume seien zum vertraglich vereinbarten Gebrauch weiter tauglich gewesen.

Im Urkundenverfahren habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Mieterin wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages die Senkung der Miete verlangen könne. Zwar habe sich die Grundlage des Vertrags durch die Pandemie schwerwiegend geändert. Die Parteien seien aber nicht davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie einträten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, erklärte das OLG. Die Revision sei zugelassen. Das Landgericht München I hatte im Februar in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass die Miete von Gewerberäumen trotz pandemiebedingter Schließungen zu zahlen ist.

(dpa)

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