Das Land Baden-Württemberg hat die
Gesundheitsämter angewiesen, eine Ausgangsbeschränkung per
Allgemeinverfügung zu regeln, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben
sind. Für den Schwarzwald-Baar-Kreis liegen diese Voraussetzungen vor.
Deshalb erlässt das Gesundheitsamt am Donnerstag, 11. Februar eine Allgemeinverfügung. Demnach ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung
oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 bis 5 Uhr nur dann erlaubt,
wenn triftige Gründe vorliegen. Die Ausgangsbeschränkung gilt ab Freitag,
12. Februar, 0 Uhr.
Landrat Sven Hinterseh: „Uns ist durchaus bewusst, dass wir mit der
Ausgangsbeschränkung stark in die Grundrechte unserer Einwohnerinnen
und Einwohner des Schwarzwald-Baar-Kreises eingreifen. Wir haben uns
diese Entscheidung nicht leichtgemacht. Der Erlass des Landes Baden-
Württemberg hat uns die Voraussetzungen für die Allgemeinverfügung
vorgegeben, die wir derzeit alle erfüllen. In Anbetracht der jetzigen
Fastnachtstage war es für uns von Bedeutung, dass wir den bis jetzt
erzielten Erfolg der Eindämmung des Coronavirus und den nun sinkenden
Zahlen nicht leichtfertig verspielen. Dennoch war es mir persönlich auch
wichtig, dass wir die Ausgangsbeschränkung zeitlich eingrenzen.“
Nachdem der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die
landesweite nächtliche Ausgangsbeschränkung außer Vollzug gesetzt hatte,
galt die landesweit geregelte Ausgangsbeschränkung letztmals von
Mittwoch, 10. auf Donnerstag, 11. Februar. Am Mittwoch, 10. Februar hat
das Land beschlossen, dass für Corona-Hotspots Ausgangsbeschränkungen
gelten sollen. Das Ministerium für Soziales und Integration dazu: „Um
jedoch die Unterschreitung des Schwellenwertes in allen Stadt- und
Landkreisen zu erreichen, können nächtliche Ausgangsbeschränkungen auf
lokaler Ebene dort erforderlich sein, wo die Inzidenzwerte bei über 50
Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben
Tagen liegen“.
Der Inzidenzwert wird durch das Landesgesundheitsamt ermittelt und liegt
für den Schwarzwald-Baar-Kreis bei 71,5 (Stand: 10. Februar 2021).
Die Allgemeinverfügung, die durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erlassen wird, ist
bis Sonntag, 28. Februar 2021 befristet.
Sobald der Sieben-Tages-Inzidenzwert mindestens drei Tage in Folge unter 50 je 100.000
Einwohnern liegt, wird die Allgemeinverfügung automatisch wieder aufgehoben.
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis sowie die Städte und Gemeinden des Landkreises
weisen darauf hin, dass auch weiterhin die Kontaktbeschränkungen gelten. So können private
Treffen im öffentlichen und privaten Raum weiterhin lediglich im Kreis des eigenen Haushalts
plus höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, stattfinden. Kinder
der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Somit bleiben
Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum auch über die Fastnachtszeit
untersagt.