Letztes Update:
20201019123113

Gericht: Schulen dürfen ohne Corona-Mindestabstand öffnen

12:04
10.08.2020
Schulen in der Hauptstadt dürfen nach Einschätzung des Berliner Verwaltungsgerichts ohne den ansonsten gültigen Corona-Mindestabstand öffnen. Um dem Bildungsauftrag gerecht zu werden, habe das Land den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, teilte das Gericht zum Schulstart am Montag mit. Entschieden hatte die 14. Kammer demnach bereits am Freitag im Eilverfahren. 

Laut Mitteilung des Gerichts befanden die Richter, dass der Unterricht an öffentlichen Schulen effektiv nur als Präsenzunterricht stattfinden könne. Personelle und räumliche Zwänge seien Grund für Unterricht in voller Klassenstärke, möglich sei dies nur ohne Mindestabstand. Zudem habe das Land ausreichend andere Maßnahmen zum Senken des Infektionsrisikos vorgesehen. Verwiesen wurde etwa auf die Pflicht, außerhalb des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und weitere Vorgaben, etwa zum Lüften von Räumen.

Damit lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von zwei Schülerinnen und ihren Eltern ab. Diese hatten geltend gemacht, dass zum effektiven Schutz von Schülern und Lehrern vor einer Corona-Infektion auch in der Schule ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden müsse. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden.

(dpa)

Gericht: Kein Rechtsanspruch auf Maskenpflicht im Unterricht

12:03
10.08.2020
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg gibt es zum Schutz vor einer Corona-Infektion an Schulen keinen Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht. Die Richter lehnten am Montag einen Eilantrag ab, wonach an Schulen während des Unterrichts das Tragen einer Maske für Schüler und Lehrer verpflichtend sein sollte, wie das Gericht mitteilte. Gegen die Entscheidung könne der Antragsteller Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben. 

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts kann eine Verletzung der Schutzpflicht des Staates nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Der Antragsteller habe aber weder für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule glaubhaft machen können, warum neben all den anderen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll.

(dpa)

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