Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erklärt die coronabedingte Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel des Bundeslandes für unwirksam. Die Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche je Person im Laden ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies teilt der VGH mit. Er gibt einem Eilantrag der Tchibo GmbH gegen die entsprechende Bestimmung in der Corona-Verordnung statt.
Die Landesregierung hatte argumentiert, dass die Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.