Die Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist laut Berliner Verwaltungsgericht rechtswidrig. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, entschieden die Richter in einem Eilverfahren und verwiesen auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. Diese Entscheidung gilt nach Gerichtsangaben aber zunächst lediglich für die beiden Antragssteller, die vor das Verwaltungsgericht gezogen waren. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen, erklärt ein Sprecher.
Das Gericht habe sich aber nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei. Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Das Institut hatte den Genesenenstatus Mitte Januar zunächst weitgehend unbemerkt von sechs auf drei Monate verkürzt.