In Bayern dienen
Spielzeugläden genauso wie Buchhandlungen oder Blumenläden der
Deckung des täglichen Bedarfs und unterliegen damit auch
nicht der 2G-Regel. Das hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof bereits am vergangenen Freitag entschieden. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Die Staatsregierung hatte Anfang Dezember verfügt, dass im bayerischen Einzelhandel nur noch Geimpfte und Genesene Zugang haben. Ausgenommen wurden Ladengeschäfte "zur Deckung des täglichen Bedarfs".
Für Kinder aber hätten Spielzeugläden - zumal in der Weihnachtszeit - mindestens dieselbe Bedeutung wie für Erwachsene Bücher, Schnittblumen und Gartengeräte, erklärten die Richterinnen und Richter nun. Wie wichtig und dringlich ein täglicher Bedarf sein müsse, damit das Geschäft nicht der 2G-Vorschrift unterliegt, sei weder dem Verordnungstext noch der Begründung zu entnehmen.