Das Jobcenter informiert:
Regelung zum Antragsverfahren auf Leistungen nach SGB II
Mit dem Sozialschutz-Paket hat der Gesetzesgeber auf Grund der derzeitigen Ausnahmesituation auch Sonderregelungen getroffen, um den Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II vorübergehend zu erleichtern. Besondere Schwerpunkte dieser in § 67 SGB II enthaltenen befristeten Regelungen sind:
1. Kein erneuter Antrag für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum zwischen 31.03 und 31.08.2020 endet
Für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung (abweichend von der bisherigen Gesetzgebung) kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt somit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse von Amts wegen weiterbewilligt.
Die Mitwirkungspflichten sowie die Verfahrensvorschriften über die Aufhebung und Rückforderung gelten aber unverändert. Somit sind die Antragsteller weiterhin und damit auch für den eben genannten Fall, dass kein neuer Antrag erforderlich ist, verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Berücksichtigung von Einkommen, wie bspw. laufender Einkünfte, durch den Gesetzgeber keine Sonderregelung getroffen wurde, so dass auch sämtliche Einkünfte angegeben und grundsätzlich bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden müssen.
2. Kosten der Unterkunft
Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, werden durch das Jobcenter Bautzen entsprechend der diesbezüglichen Sonderregelung für die Dauer von 6 Monaten grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe als Bedarf berücksichtigt. Auch bei „eigentlich“ unangemessen hohen Kosten wird in dieser Zeit kein Senkungsverfahren eingeleitet. Dies gilt aber gemäß § 67 Abs.3 .S.3 SGB II nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
3. Vermögensprüfung
Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, gilt zudem in den ersten 6 Monaten eine Aussetzung der Vermögensprüfung falls kein erhebliches Vermögen vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung ist bei einer entsprechenden Erklärung seitens des Antragstellers zu vermuten, dass kein erhebliches Vermögen zur Verfügung steht. Wenn keine Erklärung zur Erheblichkeit des Vermögens vorliegt bzw. keine Angaben zum Vermögen im Antrag gemacht wurden, wird eine entsprechende Erklärung beim Antragsteller abgefordert.
Kontakt für Fragen:
Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Seite „Grundsicherung für Arbeitssuchende“:
www.landkreis-bautzen.de/landratsamt/dienstleistung/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende/33
Die 🤸♀️ Kindertageseinrichtungen unserer Stadt Löbau haben seit dem heutigen Montag - wenn auch eingeschränkt - wieder für den Regelbetrieb geöffnet‼️ Als Richtlinie hierfür dienen die Vorgaben des Freistaates Sachsen.
Demnach werden während der Betreuung feste Gruppen mit festen Erziehern in fest zugeordneten Räumen gebildet. Gemeinschafts-, Wasch- & Garderobenräume sowie das Außengelände werden nach Gruppen getrennt, bzw. zeitversetzt genutzt.
Welche Regelungen für Öffnungs-, Bringe- & Abholzeiten, die Nutzung von Gruppenräumen, Betreuungsverträge oder Elternbeiträge sonst noch gelten, erfahrt ihr unter nachfolgendem Link. ⬇️
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