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Liveblog am Montag, 4. Mai 2020

Neue Corona-Regel des Freistaates Sachsen

15:55
04.05.2020
In Sachsen gelten seit heute und bis 20. Mai 2020 neue Corona-Regeln.

o Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

o Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Aber es gibt Ausnahmen: Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt.

o Erlaubt ist auch der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren.

o Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

o Ab 4. Mai können Außenanlagen von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten öffnen. In Bibliotheken kann die Medienausleihe stattfinden und auch Museen können wieder öffnen.

o Ab 4. Mai können auch Friseure sowie artverwandte Berufe wie beispielweise Kosmetik-, Fußpflege- und Nagelstudios öffnen.

o Öffnen dürfen auch Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.

o Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken bleibt untersagt. Bars und Restaurants bleiben vorerst geschlossen.

o Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen.

o Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die jetzt durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann.

o Gemeinsamer Sport und Bewegung im Freien werden unter Beachtung strenger Auflagen sowie der Einhaltung von Abstandsregeln wieder zulässig sein. Das Training muss ohne körperlichen Kontakt zu anderen sowie ohne die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschräumen durchgeführt werden.

o Ab 4. Mai 2020 dürfen Sportvereine Außensportanlagen unter Auflagen wieder nutzen.

o Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigennutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen.

o Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

o Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

www.coronavirus.sachsen.de/download/Corona_Schutz_VO_12_2020.pdf
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.04.2020 

Daniela Hielscher