Letztes Update:
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Aktuell 229 Infektionen bestätigt

12:17
01.06.2021
Aktuell sind bei 229 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bestätigt. Der für den Landkreis Göttingen heute (Dienstag, 1. Juni 2021) gültige Inzidenzwert laut Lagebericht des Robert-Koch-Instituts liegt bei 21,2. Die Gesamtzahl der seit Pandemiebeginn bestätigten Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen beträgt 8.001. Davon gelten 7.514 Personen als wieder von der Infektion genesen, 258 Menschen sind in Verbindung mit Covid-19 gestorben. Hier geht es zu den Fallzahlen in den Städten und Gemeinden.

Verena Schulz

Aktuelle Lockerungen nach dem Stufenplan 2.0

12:43
31.05.2021
Die gute Entwicklung der Inzidenzwerte macht es möglich: Im Landkreis Göttingen gelten seit heute weitreichende Lockerungen. Wir befinden uns in Stufe 1 des Stufenplans der Landesregierung, haben also ein erhöhtes Infektionsgeschehen. 

Sollte der Inzidenzwert an drei aufeinander folgende Werktage wieder über 35 steigen, rutscht der Landkreis in Stufe 2 "Hohes Infektionsgeschehen"; die Maßnahmen würden dann wieder verschärft. 

Die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

  • Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. 
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren. Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen (dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).
  • Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig.
  • Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. 
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. 
  • Die Testpflicht in Museen etc. und Gedenkstätten etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. 
  • Freibäder dürfen in Niedersachsen bereits ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen, allerdings zunächst mit Testpflicht für alle volljährigen Besucherinnen und Besucher. Ab einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern dann keine Testpflicht mehr! Hallenbäder dürfen für allgemeine Gäste erst unterhalb einer Inzidenz von 35 öffnen. Schwimmunterricht und Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind in Hallenbädern auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 100 möglich. Volljährige Kursteilnehmende, Betreuungspersonen und Trainerinnen und Trainer müssen negativ getestet sein.
  • Touristische Busreisen sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen und während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Bei der Beherbergung bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. 
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. 
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. 
  • Breitensport wird neu geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.
Welche Lockerungen im Detail gelten, ist der Tabelle zu entnehmen (Spalte "Stufe 1 - Erhöhtes Infektionsgeschehen - >10).

Dominik Kimyon

Inzidenzwert der Neuinfektionen liegt bei 22,1

12:07
31.05.2021
Bei 250 Menschen in Stadt und Landkreis Göttingen sind aktuell Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bestätigt. Der für das Kreisgebiet heute (Montag, 31. Mai 2021) gültige Inzidenzwert laut Lagebericht des Robert-Koch-Instituts liegt bei 22,1. Die Gesamtzahl der seit Pandemiebeginn bestätigten Covid-19 Fälle im Landkreis Göttingen beträgt 8.011. Die Fallzahlen sind identisch zum Vortag. Informationen dazu gibt es hier.

Verena Schulz

Neue Corona-Verordnung: Aktuelle Entwicklung erlaubt weitreichende Lockerungen im Landkreis

18:11
30.05.2021
Die Inzidenzwerte im Landkreis Göttingen liegen seit mehreren Tagen hintereinander unter 35. Damit gelten aufgrund der heute Abend veröffentlichten neuen Corona-Verordnung der Landesregierung weitereichende Lockerungen im Landkreis. 

Zu den Lockerungen zählt beispielsweise die Rückkehr der Schüler*innen in den Präsenzunterricht. Weitere Lockerungen betreffen die Gastronomie, kulturelle Einrichtungen oder beispielsweise Freizeitaktivitäten. Die neuen Lockerungen gelten, solange der Inzidenzwert die Marke von 35 an drei aufeinander folgenden Werktagen nicht wieder überschreitet. Sollte dies der Fall sein, rutscht der Landkreis Göttingen in die Stufe 2 „Hohes Infektionsgeschehen“, die Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen werden dann wieder erhöht. 

Details zum Stufenplan 2.0, der die einzelnen Lockerungsstufen beschreibt, sind hier nachzulesen.

Dominik Kimyon