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Seniorenliga: Am besten noch im Dezember gegen Grippe impfen

19:23
07.12.2021
Ältere Menschen sind gefährdeter, schwer an Influenza zu erkranken. Wer sich mit einer Impfung für die mögliche Grippewelle wappnen möchte, vereinbart am besten noch im Dezember den Impftermin. Dazu rät die Deutsche Seniorenliga.

Der Grund: Es dauert rund zwei Wochen, bis der Immunschutz im Körper aufgebaut ist. Die Grippewelle rollt in unseren Breiten meist Anfang des Jahres - zwischen Januar und März - am stärksten. „Gerade jetzt in der Coronazeit ist es wichtig, dass sich Personen einer Risikogruppe, zu denen auch die über 60-Jährigen zählen, auch gegen das Grippevirus impfen lassen“, sagt Gerhard Fieberg, der Vorsitzende der Seniorenliga.

Wer in seiner hausärztlichen Praxis einen Termin zur Corona-Impfung vereinbart hat, kann nachfragen, ob man bei der Gelegenheit die Grippeschutz-Impfung gleich mit erhalten kann.
Eine zeitgleiche Gabe beider Impfungen ist möglich, schreibt das Robert Koch-Institut (RKI) und verweist auf die Empfehlung seiner Ständigen Impfkommission (Stiko). Das RKI rät, dass die Injektion jeweils an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen sollte.

Die Stiko empfiehlt die Grippeschutzimpfung unter anderem Menschen ab 60 Jahren, Schwangeren, Vorerkrankten und medizinischem Personal.

Denise Frommeyer

Urteil: Kein Distanzunterricht für einzelnen Schüler in Pandemie

18:47
07.12.2021
In der Pandemie hat ein einzelner Schüler keinen Anspruch auf Distanzunterricht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az: 19 B 1458/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall forderten die Eltern für ihren Sohn aufgrund der Corona-Lage Distanzunterricht statt Präsenzunterricht. Das lehnte das Gericht jedoch ab. Die Rückkehr zum Präsenzunterricht stehe im Einklang mit der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Schülern. Daran festzuhalten sei vertretbar, vorausgesetzt dass die Regeln für die Schule - Masken- und Testpflicht, Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für die Gemeinschaftseinrichtungen - eingehalten würden.

Hinzu kommen die Quarantänebestimmungen und Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung. Diese sehen eine Erteilung von Distanzunterricht in der Regel nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung von Schülern selbst oder vorerkrankter Angehöriger vor. Einen solchen Anspruch machte die Familie des Achtklässlers jedoch nicht geltend.

Denise Frommeyer