Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die coronabedingte Schließung von Saunen bei einer Inzidenz über 35 gekippt. Es handele sich um keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme, begründete der 13. Senat in einem Eilbeschluss am Freitag. Damit bleiben auch Schwimmbäder und Thermen bei einer anhaltenden Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 geöffnet. Die entsprechende Regelung in der kürzlich geänderten niedersächsischen Corona-Verordnung wurde außer Vollzug gesetzt und ist nicht mehr zu beachten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Eine Antragstellerin, die in der Region Hannover eine Saunalandschaft betreibt, hatte sich gegen die geänderte Corona-Verordnung gewandt. Die Lüneburger Richter folgten ihrer Argumentation und sehen die grundsätzliche Schließung von Saunen bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 nicht als notwendige Schutzmaßnahme an. Es sei nicht ersichtlich, dass vom Sauna-Betrieb eine besondere Infektionsgefahr ausgehe und Saunen einen unverhältnismäßig großen Publikumsverkehr hätten, hieß es. Dem lediglich leicht erhöhten Risiko könne mit einer Testpflicht oder Kapazitätsbegrenzungen entgegengetreten werden.
Darüber hinaus herrsche keine größere Infektionsgefahr als bei vergleichbaren Begegnungen von Menschen auf engem Raum, die bei einer Inzidenz über 35 nicht verboten seien. Somit liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Beispiel gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die bei diesen Infektionswerten geöffnet bleiben dürfen.
Jan-Felix Jasch