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Finnland verhängt Corona-Ausnahmezustand

20:53
01.03.2021
Finnland hat am Montag den Ausnahmezustand erklärt, um strengere Corona-Maßnahmen einführen zu können. Die Regierung brachte ein Gesetz zur vorübergehenden Schließung von Restaurants sowie anderen Bereichen bei Lebensmittel- und Getränkedienstleistungen ins Parlament ein, wie es in einer Mitteilung hieß. Es soll am 8. März in Kraft treten und zunächst für drei Wochen gelten. Das Gesetz soll aber nicht pauschal im ganzen Land angewendet werden, sondern nur in besonders betroffenen Regionen.

Ministerpräsidentin Sanna Marin forderte die Bevölkerung auf, soziale Zusammenkünfte zu vermeiden, Abstand zu halten und Mundschutz zu tragen. Die Regierung behielt sich auch die Verhängung von Ausgangssperren vor, falls sich die Lage verschlechtert. Betroffen von der Schließung sind Cafés, Restaurants, Bars und Nachtclubs. Kantinen in Heimen und Firmen sollen geöffnet bleiben. Auch Bestellungen über Lieferdienste sind weiterhin erlaubt.

Seit Beginn der Pandemie starben in Finnland mit seinen 5,5 Millionen Einwohnern 742 Menschen im Zusammenhang mit dem Virus Sars-CoV-2. Mehr als 58 000 Menschen infizierten sich damit. In den jüngsten Vergleichszahlen der EU-Gesundheitsbehörde ECDC zählt Finnland - berechnet auf die Einwohnerzahl - zu den Ländern mit den niedrigsten Neuinfektionszahlen. Die Tendenz ist aber steigend. Am Montag wurden 392 neue Fälle registriert.

Michael Rabba

Urteil: Pandemie begründet keine Befreiung von Rundfunkbeitrag

18:01
01.03.2021
Personen mit Schwerbehinderung können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Eine Voraussetzung: Betroffene haben dauerhaft einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 und können wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Befreiung aber nicht. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 30 SB 245/18).

Der Fall: Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt. Auch hat er den Pflegegrad 1. Der Kläger wollte auch das Merkzeichen „RF“, das bedeutet die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Er begründete dies mit einer Muskelerkrankung. Auch gehöre er aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko, an Covid-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm daher nicht zugemutet werden.

Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Mann müsse weiter den Rundfunkbeitrag zahlen. Der Grundgedanke für das Merkzeichen RF sei der Umstand, dass behinderte Menschen nur zu Hause Radio hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit würden.

In diesem Fall sei der Kläger nicht allgemein vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Vor der Corona-Pandemie hatte der Kläger noch gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung an das Haus bestehe daher nicht.

Auch seine Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe ändere nichts. Öffentliche Veranstaltungen fänden aufgrund der Pandemie ohnehin nicht oder nur eingeschränkt statt. Und dies beträfe alle Bürger.

Michael Rabba