In den Nordländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen ist Prostitution vom 15. September an unter strengen Auflagen wieder erlaubt. Dies teilte Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) am Dienstag mit. Das Vorgehen sei mit den anderen drei Bundesländern abgesprochen, sagte die Hamburger Senatorin.
Um mögliche Infektionen nachverfolgen zu können, seien die Prostituierten verpflichtet, Kontaktlisten zu führen und nach Terminabsprache zu arbeiten. „Nicht zulässig sind weiterhin Prostitutionsveranstaltungen und Prostitution in Fahrzeugen“, sagte Leonhard.
Abwanderungen vermeiden
Ausschlaggebend für die Wiederzulassung sei gewesen, dass sie im Einklang mit den benachbarten Bundesländern erfolge, um Abwanderungen zu vermeiden. Außerdem sei die Entscheidung im Lichte von Gerichtsentscheidungen gefallen, so die Senatorin weiter.
In der vergangenen Woche hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass Prostitutionsstätten wieder öffnen dürfen. Ende August hatte auch das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen die von der Landesregierung angeordnete Schließung von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen außer Vollzug gesetzt. In Bremen stehe ebenfalls eine Entscheidung an, sagte Leonhard.
Auch in Hamburg hatten Sexarbeiterinnen und Bordellbetreiber aus der Herbertstraße nach eigenen Angaben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie gehe davon aus, dass mit der Entscheidung, die Prostitution ab dem 15. September wieder zuzulassen, der Klagegrund entfallen sei, sagte Leonhard.
Auch NRW erlaubt Dienstleistungen in dem Bereich
In Nordrhein-Westfalen können Bordellbetreiber und Prostituierte ihre Dienstleistungen in der Corona-Krise vorläufig wieder anbieten. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die vom Land erlassene Coronaschutzverordnung ist damit im Bezug auf das Verbot von sexuellen Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten und Bordellen außer Vollzug gesetzt. Die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen sei derzeit nicht mehr verhältnismäßig, heißt es in der Begründung des OVG.