Die in der Corona-Krise eingeführte Pause bei der Steuervollstreckung in Härtefällen gilt nicht rückwirkend. Ein Frachtschiffbetreiber aus dem EU-Ausland scheiterte beim Bundesfinanzhof mit einer entsprechenden Klage, wie das oberste deutsche Steuergericht am Donnerstag mitteilte. Zwar gebe es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März, demzufolge unter gewissen Umständen bis Jahresende von der Vollstreckung abgesehen werden soll, wenn Steuerpflichtige besonders hart von der Corona-Pandemie betroffen seien. Maßnahmen, die vor diesem Datum erfolgten, würden dadurch aber nicht ungültig, befand das Gericht. Dies gelte auch für innerdeutsche Fälle.
Im konkreten Fall hatte ein anderer EU-Staat die deutschen Behörden gebeten, Konten des Unternehmens zur Begleichung von im Jahr 2019 festgesetzten Steuern zu pfänden. Die Maßnahmen erfolgten im Februar 2020 und damit deutlich vor dem Schreiben. Die Schulden betrugen knapp 6 Millionen Euro, gepfändet werden konnten allerdings nur einige hunderttausend Euro.