Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VII S 23/20).
Die Corona-Soforthilfe ist dafür da, unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Engpässe abzufedern. „Es müssen damit keine Alt-Schulden beim Finanzamt beglichen werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall klagte ein Solo-Selbstständiger, der aufgrund der Corona-Pandemie für seinen Hausmeisterservice keine Aufträge mehr erhielt. Um seinen Betrieb zu erhalten, beantragte er deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro, die entsprechend auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus früheren Jahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.
Max Seidenfaden