Bei der Landtagswahl am 1. September 2019 kann jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen abgeben. Beide Stimmen können demselben Wahlvorschlagsträger oder unabhängig voneinander vergeben werden. Möglich ist außerdem, nur eine der beiden Stimmen abzugeben. Die nicht abgegebene Stimme zählt dann als ungültig.
Die Direktstimme (Erststimme) – linke Stimmzettelseite – entscheidet, welcher Direktbewerber aus dem Wahlkreis in den Sächsischen Landtag einzieht. Gewählt ist die Kandidatin bzw. der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis. Der Freistaat Sachsen ist hierzu in 60 Wahl- kreise untergliedert.
Die Listenstimme (Zweitstimme) – rechte Stimmzettelseite – entscheidet über die Wahl der Landesliste einer Partei. Für die Vergabe der Listenstimmen im Freistaat Sachsen stehen 19 Landeslisten von Parteien zur Auswahl. Der Zweitstimmenanteil bestimmt die künftige parlamentarische Stärke einer Partei.
„Die Wählerinnen und Wähler sollten ihre Stimmabgabe auf dem Stimmzettel eindeutig kennzeichnen, am Besten durch ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Damit erleichtern sie den Wahlvorständen am Wahlabend die Auszählung“, so die Landeswahlleiterin Carolin Schreck.
Regulär werden 120 Sitze im Sächsischen Landtag auf jene Parteien verteilt, deren Landeslisten mindestens fünf Prozent der Listenstimmen im Freistaat Sachsen erhalten oder die in mindestens zwei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. Die Sitzzahl kann sich durch sogenannte Überhangmandate erhöhen.
Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen