Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als die Ausnahme, so die Huk-Coburg in einer Pressemitteilung. Passiere ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, könne der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden.
Wann und wie oft Schneeschieben oder Streuen angesagt sind? Auf diese Frage gebe es keine Auskunft von der Stange: Ausschlaggebend sei immer die jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den Winterdienst regelt.