Letztes Update:
20260109061453

Winterchaos auf dem Arbeitsweg: Was für Beschäftigte gilt

05:30
09.01.2026
Schnee, Glätte und Sturm machen den Arbeitsweg für viele Beschäftigte zu Beginn des neuen Jahres zur Herausforderung. Witterungsbedingt fallen in vielen Teilen Deutschlands immer wieder Züge und Busse aus oder fahren verspätet, auf verschneiten oder vereisten Straßen kommen Pendlerinnen und Pendler teils nur langsam voran. Was gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu spät bei der Arbeit erscheinen?

Für die Zeit, in der Beschäftigte wegen der Verspätung nicht gearbeitet haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Vergütung - nach dem Prinzip: ohne Arbeit keine Lohn. Das erklärt der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag bei IG Metall. Nachholen müsse man die ausgefallenen Stunden aber nicht.

Wo es Überstundenkonten gibt, können die ausgefallenen Stunden aber auch als Minusstunden verbucht und zu einer späteren Zeit nachgeholt werden. Hintergrund: Das sogenannte Wegerisiko liegt bei den Arbeitnehmenden. Heißt: Sie sind selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu sein.

Wichtig: Kündigt sich schlechtes Wetter an und ist absehbar, dass es auf dem Arbeitsweg Verzögerungen wegen Schnee, Eis oder etwa Sturm gibt, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Empfehlenswert ist auch, direkt selbst Lösungen anzubieten - nach Möglichkeit etwa, im Homeoffice zu arbeiten oder die verpassten Stunden nachzuarbeiten.

Gibt es eine akute Unwetterwarnung – etwa wegen Glatteis - kann das unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ sein. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitsweg nicht zumutbar ist, sind sie in einem solchen Fall dazu berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Ratsam ist auch hier immer eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber.

Manuela Kanies