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Downing Street entschuldigt sich bei Palast für Lockdown-Partys

13:57
14.01.2022
Der Amtssitz des britischen Premierministers Boris Johnson hat sich beim Buckingham-Palast für zwei Lockdown-Partys am Vorabend der Beisetzung von Queen-Gemahl Prinz Philip entschuldigt. «Es ist zutiefst bedauerlich, dass dies zur Zeit nationaler Trauer stattgefunden hat», sagte Johnsons Sprecher am Freitag in London. Johnson habe diese Woche bereits betont, dass das Verhalten im Regierungssitz den höchsten Standards entsprechen müsse. Die Downing Street übernehme auch die Verantwortung, «für Dinge, die wir nicht richtig gemacht haben».

Wie der «Telegraph» berichtete, hatten etwa 30 Mitarbeiter am 16. April 2021 bis in die Nacht im Amtssitz getrunken und getanzt. Damals galten strenge Abstandsregeln wegen der Corona-Pandemie. Die Queen musste wegen der Vorschriften am nächsten Tag ganz alleine in der Kapelle ihrer Residenz Windsor sitzen, als dort ihr Ehemann, mit dem sie 73 Jahre verheiratet war, bestattet wurde. Johnson nahm nicht an den Feiern teil und war auch nicht in der Downing Street anwesend.

Prinz Philip war am 9. April 2021 im Alter von 99 Jahren gestorben. Bis zu seiner Beisetzung am 17. April galt landesweit eine nationale Trauer.

(dpa)

Trotz Lockdown: Niederländische Unternehmer öffnen Cafés und Läden

13:56
14.01.2022
Trotz des Lockdowns haben am Freitag Unternehmer in der niederländischen Kleinstadt Valkenburg ihre Gaststätten und Geschäfte geöffnet. Die Unternehmer protestierten mit dieser Aktion gegen die harten Corona-Maßnahmen. Bürgermeister Daan Prevoo stufte den Protest als Demonstration ein. «Demonstrieren ist ein Grundrecht», sagte er dem TV-Sender WNL. Daher werde die Polizei nicht eingreifen.

Der Widerstand gegen den Lockdown nimmt auch daher zu, weil in manchen Nachbarländern das öffentliche Leben trotz der Maßnahmen weitgehend normal verläuft. Die Unternehmer in der nahe Aachen gelegenen Kleinstadt klagen, dass Kunden nach Belgien und Deutschland ausweichen - die Länder liegen nur wenige Kilometer entfernt.

Etwa vier Wochen nach Einführung des Lockdowns steht zwar eine Lockerung bevor - Geschäften soll es bald wieder gestattet sein, Kunden empfangen zu dürfen. Doch Gaststätten und der Kultursektor sollen weiter geschlossen bleiben. Unternehmer und Kulturschaffende reagierten empört und kündigten weitere Proteste an.

In vielen Kommunen wollen Unternehmer am kommenden Samstag Gaststätten und Geschäfte trotz des Verbots öffnen. Die Proteste werden von vielen Bürgermeistern und Provinzregierungen unterstützt.

(dpa)

Gericht: Handel muss Corona-Zutrittskontrollen weiter zahlen

12:07
14.01.2022
Nach einer Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) müssen Einzelhändler im Südwesten zunächst die Kosten für die Corona-Zutrittskontrollen weiter bezahlen. Die Mannheimer Richter lehnten mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag einer Einzelhändlerin ab, die für die Kontrollpflicht keine rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz sieht.

Laut dem Eilantrag hält die Einzelhändlerin die Kontrollpflicht für unverhältnismäßig. Sie führe zu erheblichem zusätzlichem Personalaufwand. Überdies seien ihre Mitarbeiter Übergriffen an den Check-Punkten ausgesetzt, gaben die Richter die Argumente der Antragstellerin wieder. Sie betreibt in Baden-Württemberg mehrere Filialen im Textileinzelhandel.

Dem VGH zufolge gilt die den Händlern auferlegte Prüfung von Impfstatus und Ausweispapieren noch bis zum 19. März, dem Ende der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ohne Kontrollpflichten würden Nachweisverpflichtungen und Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen unwirksam.

Bei einem Verzicht auf Kontrollen sei zu erwarten, dass nicht-immunisierte Kunden das Infektionsgeschehen deutlich verstärken. Dies sei auch bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle zu befürchten, die die Antragstellerin für ausreichend halte. Der 1. Senat schloss sich auch dem Argument des Landes an, dass eine nur stichprobenartige Kontrolle das Konfliktpotenzial deutlich vergrößern könnte. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 3805/21).

(dpa)

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