Letztes Update:
20210506073630

RKI registriert 21 953 Corona-Neuinfektionen und 250 neue Todesfälle

05:36
06.05.2021
Die Gesundheitsämter in Deutschland haben dem Robert Koch-Institut (RKI) binnen eines Tages 21 953 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Das geht aus Zahlen des RKI von Donnerstagmorgen hervor, die den Stand des RKI-Dashboards von 05:01 Uhr wiedergeben. Zum Vergleich: Am Donnerstag vor einer Woche hatte der Wert bei 24 736 gelegen. Die Zahl der binnen sieben Tagen gemeldeten Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner lag laut RKI am Donnerstagmorgen bundesweit bei 129,1 (Vortag: 132,8; Vorwoche: 154,9)

Deutschlandweit wurden nach RKI-Angaben binnen 24 Stunden 250 neue Todesfälle verzeichnet. Vor genau einer Woche waren es 264 Tote.

Das RKI zählte seit Beginn der Pandemie 3 473 503 nachgewiesene Infektionen mit Sars-CoV-2 in Deutschland. Die tatsächliche Gesamtzahl dürfte deutlich höher liegen, da viele Infektionen nicht erkannt werden. Die Zahl der Genesenen gab das RKI mit etwa 3 107 300 an. Die Gesamtzahl der Menschen, die an oder unter Beteiligung einer nachgewiesenen Infektion mit Sars-CoV-2 gestorben sind, stieg auf 84 126.

Der bundesweite Sieben-Tage-R-Wert lag laut RKI-Lagebericht vom Mittwochabend bei 0,83 (Vortag: 0,82). Das bedeutet, dass 100 Infizierte rechnerisch 83 weitere Menschen anstecken. Der R-Wert bildet jeweils das Infektionsgeschehen vor 8 bis 16 Tagen ab. Liegt er für längere Zeit unter 1, flaut das Infektionsgeschehen ab; liegt er anhaltend darüber, steigen die Fallzahlen.

Eilanträge gegen Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

18:40
05.05.2021
Mit einem einheitlichen Vorgehen wollen Bund und Länder der Corona-Pandemie Einhalt gebieten. Dagegen gibt es viele Klagen. Die gegen die Ausgangsbeschränkungen hält das Bundesverfassungsgericht aber nicht für eilbedürftig.

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat Eilanträge gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Notbremse abgelehnt. "Damit ist nicht entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist", teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe aber mit.

Diese Frage müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Mehrere Kläger hatten beantragt, dass das Gericht per Erlass die nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Vollzug setzt (Az.: u.a. 1 BvR 781/21).

Der Gesetzgeber betrachte die Ausgangsbeschränkung als Mittel, um bisher in den Abendstunden stattfindende private Zusammenkünfte auch im privaten Raum zu begrenzen. "Sie dient damit einem grundsätzlich legitimen Zweck", heißt es in dem Beschluss. Gleichwohl stellten die Richter fest, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob die nächtliche Ausgangsbeschränkung geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. Allerdings sehe man auch nicht "eine offensichtliche Unangemessenheit solcher Ausgangsbeschränkungen".

"Die nächtliche Ausgangsbeschränkung greift tief in die Lebensverhältnisse ein", heißt es in der Mitteilung. Die Folgen wirkten sich auf nahezu sämtliche Bereiche privater, familiärer und sozialer Kontakte ebenso wie auf die zeitliche Gestaltung der Arbeitszeiten aus. Allerdings falle sie in einen Zeitraum, in dem Aktivitäten außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft "keine ganz erhebliche quantitative Bedeutung haben". In der Gesamtbetrachtung würden nach Einschätzung der Richter die Nachteile für einen wirksamen Infektionsschutz überwiegen, würde die Regelung ausgesetzt.

Die bundesweit verbindlichen Regeln für schärfere Corona-Maßnahmen waren vor eineinhalb Wochen in Kraft getreten. In Landkreisen, die drei Tage lang eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschritten haben, gelten dann unter anderem Ausgangsbeschränkungen zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr. Mit deutschlandweit einheitlichen Regelungen will die Politik einen Flickenteppich in den Bundesländern verhindern und die Ausbreitung des Coronavirus besser in den Griff kriegen.

Mehr als 250 Verfahren gegen das verschärfte Infektionsschutzgesetz sind schon beim obersten Verfassungsgericht Deutschlands eingegangen. Manche richten sich nach früheren Angaben eines Sprechers gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte. Unter den Klägern sind Anwälte, aber auch Politiker etwa aus dem Bundestag.