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Inzidenz an drei Tagen über 100: Wieder Ausgangssperre in Lichtenfels

14:13
15.03.2021
Am Obermain steigen die Corona-Zahlen. Das hat nicht nur Auswirkungen auf Zusammentreffen mit anderen Personen.

Lichtenfels - Der 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am Montag im Landkreis Lichtenfels bei 107,8 und überschritt an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert 100. Damit gelten ab Dienstag, 16. März, ab 0 Uhr wieder Beschränkungen, wie das Landratsamt Lichtenfels am Montag mitteilte.

So ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Einschränkung im Handel
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels.

Aus für Mannschaftssport
Hinsichtlich der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt, Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten) sind geschlossen.

Zudem gilt wieder eine Ausgangssperre:Von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet auf Grund eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Des weiteren wurde eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen erlassen.