Auf engstem Raum zusammen - zwischen Fahrlehrer und -schüler ist ein Abstand von 1,5 Meter nicht machbar. Wegen des Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus musste der Fahrschulbetrieb teilweise eingestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Landesregelung gekippt.
Fahrschulen dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 1. März an wieder reguläre Fahrschüler aufnehmen. Damit hat sich eine Fahrschule aus dem Bodenseekreis erfolgreich dagegen gewehrt, dass normale Fahrschüler wegen Corona keinen praktischen Unterricht erhalten durften. Nur Fahrstunden für Angehörige von Hilfsorganisationen sowie für Bus- und Lastwagenfahrer waren erlaubt. Wer jetzt Autofahren lernen will, kann sich schon mal anmelden.
Zwar gebe es in dem geschlossenen Raum des Fahrzeugs ohne den gebotenen Mindestabstand bei zugleich dauerndem Gespräch zwischen Fahrlehrer und -schüler ein erhebliches Infektionsrisiko, räumten die Mannheimer Richter am Mittwoch ein. Aber das Land habe versäumt darzulegen, warum es eine landeseinheitliche Regelung erlassen habe. Die Kommunen wiesen sehr unterschiedliche 7-Tage-Inzidenzwerte auf.
Auch bei unterschiedlichen Regelungen orientiert am Infektionsgeschehen am jeweiligen Ort sei nicht zu erwarten, dass Fahrlehrer oder -schüler sich über Kreis- oder Landesgrenzen hinweg bewegen würden. Die Gruppe derjenigen, die derzeit eine Fahrausbildung beginnen wollten, sei ohnehin sehr klein, argumentierte der 1. Senat in seinem nicht anfechtbaren Beschluss (Az. 1 S 467/21).
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte am Montag Klagen gegen die Schließung von Fitness- und Tattoostudios abgelehnt. Bei einer punktuellen Öffnung etwa von Tattoo-Studios sei damit zu rechnen, dass sich Kunden aus weiter Entfernung auf den Weg machten und dadurch für mehr Sozialkontakte sorgten, hieß es zur Begründung.