Letztes Update:
20210109083103

Neue Corona-Verordnung veröffentlicht

08:29
09.01.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat die neue Corona-Verordnung beschlossen. Die darin enthaltenen Regeln zur Eindämmung der Pandemie gelten größtenteils ab diesem Montag, wie die Regierung in der Nacht zum Samstag mitteilte. Baden-Württemberg setzt damit überwiegend die Beschlüsse von Bund und Ländern vom Dienstag um. Abweichungen wie eine mögliche Öffnung von Grundschulen und Kitas ab dem 18. Januar - abhängig vom Infektionsgeschehen bis dahin - waren zuvor schon bekanntgeworden. Weiterhin gelten im Südwesten auch Ausgangsbeschränkungen. Das heißt, Menschen dürfen nur mit sogenannten triftigen Gründen das Haus verlassen.

Als solche gelten zum Beispiel der Weg zur Arbeit oder ein Arztbesuch. Auch mit dem Hund darf man Gassi gehen. Tagsüber - definiert als die Zeit von 5.00 bis 20.00 Uhr - sind beispielsweise auch Einkäufe und Behördengänge erlaubt. Nachts hingegen ist die Auswahl schmaler: dann gelten etwa noch religiöse Veranstaltungen oder Wahlkampfaktivitäten wie das Verteilen von Flyern als Grund.

Private Treffen eines Haushalts sind nur mit einer anderen Person erlaubt - egal ob zu Hause oder im öffentlichen Raum. Kinder der beiden Haushalte unter 15 Jahre werden nicht mitgezählt. Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Gemeinschaft betreut werden.

Die Landesregierung hat zudem eine Liste mit Einrichtungen und Aktivitäten veröffentlicht, die ab Montag geöffnet beziehungsweise erlaubt bleiben - und was verboten oder geschlossen ist. Die Regelungen gelten zunächst bis einschließlich 31. Januar.

(dpa)

Bei Gnadengesuchen spielt Corona große Rolle

08:15
09.01.2021
Im vergangenen Jahr hat sich die Corona-Pandemie auch bei Gnadengesuchen Gefangener bemerkbar gemacht. «Die Angst vor Infektion mit dem Corona-Virus hat bei den Begründungen für den Antrag auf Begnadigung ein große Rolle gespielt», teilte die Stuttgarter Staatsanwältin Melanie Rischke mit. Dabei sind die Gefängnisse keine Infektionsherde: Im gesamten Jahr 2020 wurden bei 37 von rund 5500 Gefangenen eine Corona-Infektion festgestellt. Lediglich in einer von 17 Anstalten mit ihren rund 5500 Insassen kam es nach weiteren Angaben des Justizministeriums kurzfristig zu einer Häufung von sechs Fällen.

Das Gnadenrecht eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem besonderen Weg unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen zu korrigieren. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gnadenrecht die Funktion, Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Härten bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen.

Der Ministerpräsident hat sein laut Landesverfassung verbrieftes Recht, im Einzelfall eine rechtskräftige Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, zu mildern oder ihre Vollstreckung auszusetzen, auf das Ministerium der Justiz und für Europa übertragen. Dieses delegiert es in weiten Teilen auf die Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaften. Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart etwa üben das Gnadenrecht die beiden Leiterinnen der Strafvollstreckung aus.

Im Jahr 2020 sind bei ihnen mehr als 270 Gnadenverfahren anhängig geworden. Neben der Furcht, sich mit dem Corona-Virus anzustecken, werden häufig gesundheitliche Probleme oder pflegebedürftige Angehörige angegeben, die eine Inhaftierung unmöglich machten. Staatsanwältin Rischke sagte: «Gnadenverfahren haben nicht besonders häufig Erfolg. Schätzungsweise in 5 bis 10 Prozent der Fälle wird ein Gnadengesuch positiv beschieden.»

(dpa)

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