Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat zur Folge, dass nicht bereits nach einer Haftdauer von 15 Jahren mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu rechnen ist. Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist
eine solche Aussetzung der Reststrafe nämlich möglich, wenn
- fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
- nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
Die dann zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird also zu berücksichtigen haben, dass das Tatgericht – in unserem Falle der OLG-Senat – die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Eine feste Erhöhung der Mindestverbüßungsdauer ist damit allerdings nicht verbunden. (Pressemitteilung)
Anja Guse