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OLG: Besuchsrecht bei Kindern gilt auch in Corona-Zeiten

09:36
20.08.2020
Das gerichtlich geregelte Besuchsrecht für ein gemeinsames Kind getrenntlebender Eltern darf nicht einfach mit dem Verweis auf eine Corona-Infektionsgefahr verweigert werden. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG) darf der gerichtlich festgelegte Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht ohne eine Entscheidung des Familiengerichts unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen versagt werden. Dies teilte das Oberlandesgericht am Donnerstag mit (Az. 1 WF 102/20). Der Beschluss sei nicht anfechtbar.

Der Umgang der Eltern mit dem zehnjährigen Kind war vom Familiengericht im August 2018 geregelt worden. Dem Vater wurden Wochenendbesuche sowie gemeinsame Zeit in den Ferien mit dem bei der Mutter lebenden Kind zugestanden. Ende März habe die Mutter mitgeteilt, dass sie den direkten Umgang aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, würden auch die Großeltern des Kindes leben.

Auf Antrag des Vaters habe das Familiengericht Ende Mai wegen Verstoßes gegen das Besuchsrecht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgelegt. Die Beschwerde der Mutter dagegen hatte jetzt vor dem OLG keinen Erfolg. Die Mutter sei ohne Einverständnis des Vaters grundsätzlich nicht befugt, das Besuchsrecht zu disponieren, heißt es in einer OLG-Mitteilung. Das Bundesjustizministerium habe darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Vater und dem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, teilte das OLG mit.

Auch der Verweis der Mutter auf eine freiwillige Quarantäne wegen einer eigenen Vorerkrankung und dem Alter der im Haus lebenden Großeltern sei ohne Erfolge geblieben. «Die Entscheidung, das Kind ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, hätte von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden müssen.»

(dpa)

Mobile Corona-Teststation jetzt für Gefängnispersonal in BW

09:35
20.08.2020
Das Gefängnispersonal im ganzen Land kann sich von nun an dank einer mobilen Corona-Teststation freiwillig testen lassen. Eine fast zweimonatige Testphase mündet damit in den Regelbetrieb. «Das mobile Labor hat seinen ersten Praxistest erfolgreich bestanden», sagte Justizminister Guido Wolf (CDU) am Donnerstag in Stuttgart. Alle 242 auf freiwilliger Basis getesteten Mitarbeiter der Pilot-Justizvollzugsanstalten in Mannheim und Bruchsal seien nicht infiziert gewesen.

Die Teststation auf einem 40-Tonnen-Sattelschlepper ist von der Baden-Württemberg Stiftung gemeinsam mit den medizinisch-diagnostischen Instituten an der Universitätsmedizin Mannheim entwickelt worden. Das Fahrzeug geht beginnend mit der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim zu allen 17 Anstalten im Land auf Tour. Die freiwilligen Abstriche sollen laut Ministerium verhindern, dass Bedienstete das Virus in die Anstalten hineintragen. Die Ergebnisse werden noch am Tag der Abnahme übermittelt. Pro Tag sind mehrere Hundert Tests möglich.

Für Häftlinge ist das Angebot nicht gedacht. Neue Gefangene werden nach weiteren Ministeriumsangaben zunächst isoliert untergebracht. Gefängnisse gehören zu den Einrichtungen, die durch einen Infektionsausbruch besonders empfindlich getroffen werden könnten. Auf engem Raum sind die Abstandsregeln schwer einzuhalten.

Seit März ist laut dem Justizministerium bei einer mittleren zweistelligen Zahl von Mitarbeitern das Virus nachgewiesen worden. Bislang erhielten sieben Häftlinge einen positiven Befund, sechs davon kamen aus dem Mannheimer Gefängnis.

(dpa/lsw)

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