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Flämische Museen veräppeln Facebook

10:20
24.07.2018
Eine Gruppe flämischer Museen "rächt" sich auf sehr humorvolle Weise an Facebooks merkwürdiger Zensurpolitik: In einem Video, das derzeit durchs Netz geistert, bringen selbsternannte Social-Media-Agenten Museumsbesucher vor Gemälden des Malers Peter Paul Rubens "in Sicherheit", die nackte Haut zeigen. 
Hintergrund der Aktion sind mehrere zensierte Facebook-Posts des flämischen Tourismusamtes sowie der Kutureinrichtungen, die Fotos von Rubens-Gemälden zeigten. Der Barockkünstler (1577-1640) ist bekannt für die sehr freizügige Darstellung seiner "fleischigen" Objekte. Facebook stufte Posts mit Abbildungen seiner Werke als "Erwachsenen-Inhalte" ein - mit anderen Worten: Pornografie. 

In einer gemeinsamen Aktion hatten zahlreiche flämische Museen einen ironischen Brief an Facebook-CEO Mark Zuckerberg verschickt und um ein Gespräch gebeten. In dem Schreiben stellen sie die Frage, ob Rubens' Darstellung von "Brüsten, Hintern und Putten" wirklich derart unanständig seien, dass sie entfernt werden müssten. Die Maßnahme mache Marketing für eines der weltbekanntesten flämischen Kulturgüter auf Facebook damit faktisch unmöglich. Hätte Rubens außerdem Facebook gehabt, argumentieren die Verfasser, hätte er sicherlich eine große Followerschaft auf seiner Fanpage. 

Facebook erklärte knapp, man habe das Gesprächsangebot angenommen. 

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Facebook-Urteil: Gericht gewährt Eltern Zugriff auf das Konto der toten Tochter

10:17
12.07.2018
Ob Facebook-Seite oder Fotos in der Cloud: Wer heute stirbt, hinterlässt auch viele Dinge im Netz. Sie werden nicht automatisch vererbt. Den Eltern eines toten Mädchens ließ das keine Ruhe. Antworten versprechen sie sich vom Facebook-Konto des  Mädchens. Aber der Konzern verweigerte ihnen seit Jahren den Zugang - aus Datenschutzgründen. Heute entschieden die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Facebook muss den Eltern Zugriff auf das Konto ihrer toten Tochter gewähren. 

Private Daten im Internet wie ein Facebook-Konto fallen nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben. Das haben die höchsten deutschen Zivilrichter des BGH am Donnerstag entschieden. Bei Briefen und Tagebüchern sei das ganz üblich, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. (Az. III ZR 183/17)

Mit diesem Urteil bekommen die Eltern eines toten Mädchens nach langem Rechtsstreit Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Facebook hält die Inhalte seit fünfeinhalb Jahren unter Verschluss. Jetzt muss der US-Konzern den Eltern als Erben Einblick gewähren.
Mutter und Vater erhoffen sich von den privaten Chat-Nachrichten auf der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Unglück war oder ein Suizid, ist bis heute unklar.

Facebook hatte die Seite nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Die Eltern konnten sich deshalb auch mit Passwort nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Für den BGH ist das kein Argument. Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe - nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnen es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht im Mai 2017 die Sperre des Facebook-Kontos unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt. Dieses Urteil ist mit dem Karlsruher Richterspruch aufgehoben.

Der Anspruch der Erben ergibt sich nach Auffassung des BGH aus dem Nutzungsvertrag, den das Mädchen mit Facebook hatte. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag seien auf die Erben übergegangen.
    
Aber worum geht es eigentlich genau?

Ende 2012 wird die Tochter von einer einfahrenden U-Bahn erfasst,  später stirbt sie im Krankenhaus. Die Umstände bleiben unklar: War es ein Unglück? Oder wollte das Mädchen nicht mehr leben? Die Eltern wünschen sich Gewissheit. Womöglich, denken sie, hat die Tochter auf Facebook Nachrichten ausgetauscht, die Licht ins Dunkel bringen könnten. Nach eigener Aussage hatten sie sich von dem Mädchen das Passwort sagen lassen. Aber als sie sich nach dessen Tod anmelden wollen, geht das nicht mehr: Das Konto ist schon im "Gedenkzustand".

"Gedenkzustand" - was bedeutet das?

Facebook-Nutzer können einstellen, dass ihr Account nach ihrem Tod gelöscht werden soll. Tun sie das nicht, wird das öffentlich sichtbare Profil im "Gedenkzustand" eingefroren und bekommt den Zusatz "In Erinnerung an". Die Seite wird zu einer Art virtuellem Kondolenzbuch für die Bekannten des Verstorbenen. Anmelden kann sich bei dem Konto niemand mehr. Facebook aktiviert den "Gedenkzustand", sobald jemand den Tod des Nutzers meldet. Wer das im Fall ihrer Tochter getan hat, wissen die Eltern nicht. Sie hatten darauf keinen Einfluss. Mit ihrer Klage will die Mutter erstreiten, dass sie als Erben das Konto mit sämtlichen persönlichen Inhalten einsehen dürfen.

Warum weigerte sich Facebook?

"Wir fühlen mit der Familie", teilt ein Facebook-Sprecher nach der Verhandlung mit. "Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass der persönliche Austausch zwischen Menschen auf Facebook geschützt ist." Heißt konkret: Wer sich mit der Tochter privat geschrieben hat, hat nicht damit gerechnet, dass die Eltern die Nachrichten eines Tages zu sehen bekommen. Deshalb gibt Facebook die Inhalte nicht heraus. Auch eine Sichtung des Kontos etwa durch einen Mitarbeiter wird abgelehnt.

Weshalb ist das Interesse an dem Streit so groß?

Einmal natürlich wegen der menschlichen Dramatik. Das Problem betrifft aber längst nicht nur die Berliner Familie und auch nicht  nur Facebook-Nutzer. Während private Dokumente wie Briefe oder Tagebücher in der Regel an die Erben gehen, ist das bei digitalen Inhalten keine Selbstverständlichkeit. Denn oft liegen die E-Mails, Fotos oder Chatprotokolle eben nicht auf der heimischen Festplatte oder einem Speicherstick, sondern auf einem Rechner im Internet ("Cloud"). Was mit den Daten passiert, steht derzeit nur zweifelsfrei fest, wenn der Verstorbene dazu etwas verfügt hat. Bei Facebook etwa ist es inzwischen möglich, einen "Nachlasskontakt" zu benennen, der sich um das Profil nach dem Tod in gewissem Umfang kümmern kann.

dpa/LEAD-Redaktion

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