Mehrere Betreiber von Kosmetikstudios und Massage-Praxen im Saarland haben sich vor Gericht erfolgreich gegen die Schließung ihrer Geschäfte während des Teil-Lockdowns gewehrt. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sieht in dem umfassenden Betriebsverbot "eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" gegenüber anderen "körpernahen Dienstleistern", wie das Gericht zur Entscheidung in Eilverfahren mitteilt (Aktenzeichen 2 B 337/20 und 2 B 340/20).
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso unter dem Gesichtspunkt der Pandemiebekämpfung Friseurgeschäfte, Tattoo- und Piercings-Studios geöffnet bleiben dürften, während die Studios der Antragsteller schließen müssen. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts seien diese nicht relevant für die Verbreitung des Coronavirus, stellt das Gericht fest. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar.