Prostitutionsstätten in Sachsen-Anhalt dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wieder öffnen. Die ausnahmslose Schließung der Prostitutionsstätten stelle in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber sowie der Prostituierten sei nicht verhältnismäßig.
In nahezu sämtlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens werde auf Abstands- und Hygieneregeln gesetzt. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal die Ausübung der Prostitution außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.