Der
Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg erklärt die coronabedingte Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel des Bundeslandes für unwirksam. Die
Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche je Person im Laden ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies teilt der VGH mit. Er gibt einem Eilantrag der
Tchibo GmbH gegen die entsprechende Bestimmung in der Corona-Verordnung statt.
Die Landesregierung hatte argumentiert, dass die
Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern
lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin einen
Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die
Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.