Private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen sind im Landkreis Aurich vor dem Hintergrund der Corona-Krise jetzt vor der Beherbergung verpflichtet, bei der örtlich zuständigen Stadt bzw. Gemeinde verschiedene Angaben zu dem vermieteten Objekt und zu dessen Vermietung zu machen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat die Kreisverwaltung erlassen.
Schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sind die
- Lage des Objektes,
- Kontaktdaten der Vermieterinnen und Vermieter,
- Anzahl der Übernachtungsplätze,
- Anzahl der Gemeinschaftsräumlichkeiten, die von verschiedenen Gästen genutzt werden können, sowie die
- Personalien und Aufenthaltszeiten der Gäste.
Sofern die Mitteilung vor der Beherbergung unterbleibt, ist die touristische Vermietung untersagt. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 09. Mai zunächst bis zum 24. Mai 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Begründung für die Verfügung: Das Land Niedersachsen hat bereits eine Vielzahl an Maßnahmen zur Lockerung getroffen, die auch den Landkreis Aurich als stark frequentierte Tourismusregion betreffen. So sieht die zweite Stufe des Niedersächsischen Stufenplan vor, den Übernachtungstourismus zum 11.05.2020 in weitgehend autarken Einrichtungen, also in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Camping- und Wohnmobilstellplätzen sowie Bootsliegeplätzen wieder zu ermöglichen. Zur Begrenzung des Gästevolumens ist dabei vorgesehen, dass der Gästeumschlag in Ferienwohnungen und Ferienhäusern nur alle sieben Tage erfolgen darf, insofern eine Wohnung oder ein Haus innerhalb von sieben Tagen nur einmal vermietet werden darf.
Es besteht insofern ein erhöhtes Risiko, dass im Gebiet des Landkreises Aurich Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen, entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei solchen Personenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden und zudem mangels Bekanntheit der Personen untereinander die Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden.
Es gilt insoweit weiterhin, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten, zu durchbrechen und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen das Virus derzeit keine Impfung sowie keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Deshalb ist es geboten, die Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafangelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen in besonderem Maße zur Auskunft über die bestehenden Übernachtungskapazitäten und die Ausgestaltung dieser zu verpflichten.