Aktuell (Stand: 15.10.2020) gibt es im Landkreis Görlitz 21 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Vortag zu verzeichnen. Bei den positiv Getesteten handelt es sich um 18 Erwachsene und drei Kinder aus Beiersdorf, Boxberg, Görlitz, Großschönau, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Oppach, Reichenbach, Rietschen, Rothenburg, Vierkirchen und Zittau. Das Gesundheitsamt ermittelt weitere Kontaktpersonen.
Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 38,78 und damit über der Grenze von 35 Fällen je 100.000 Einwohner. Damit sind weiterhin Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern untersagt. Entsprechende Veranstaltungen müssen auch bei bestätigtem Hygienekonzept entweder abgesagt oder die Zahl der Besucher auf unter 1000 gesenkt werden. Aufgrund der Überschreitung der Grenze von 35 Fällen sind weitere verschärfende Maßnahmen durch den Landkreis zu ergreifen.
Landkreis Görlitz erlässt Allgemeinverfügung
Der Landkreis Görlitz erlässt mit sofortiger Wirkung eine Allgemeinverfügung. Demnach haben Betreiber von Sportstätten, gastronomischen Einrichtungen, Hotels, Beherbergungsstätten und Betrieben künftig von Besuchern der Einrichtung folgende Daten zu erheben: Name, Vorname, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Zeitraum des Besuchs. Gleiche Regelung gilt für Veranstalter oder Veranlasser von Ansammlungen im öffentlichen Raum.
Die Maßnahmen sind nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung notwendig, weil im Gebiet des Landkreises Görlitz innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen auf mehr als 35, bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz), gestiegen ist. Konkret ergaben sich vom 9. bis einschließlich 15. Oktober 2020 insgesamt 98 Neuinfektionen, so dass sich bei den zum 31.12.2019 amtlich festgestellten 252.725 Einwohnern im Landkreis eine 7-Tage-Inzidenz von 38,78 ergibt.
Die zielgerichteten Sonderregelungen sind für das gesamte Kreisgebiet erforderlich, da es flächendeckend im Landkreis Görlitz zu einer Häufung von Infektionen gekommen ist bzw. dort infizierte Personen wohnhaft sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.