Seit 20.04.2020 gilt in Sachsen die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Wir appellieren an die Eigenverantwortung der Fahrgäste, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände einzuhalten.
Die Fahrgäste können ab diesem Zeitpunkt auch darauf hingewiesen werden, dass das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bei der Benutzung des ÖPNV lt. Sächsischer Allgemeinverfügung Pflicht ist und Zuwiderhandlungen zum Ausschluss von der Beförderung führen können.
Warum trägt der Busfahrer keinen Mund-Nasen-Schutz?
Aufgrund der allgemeinen Sicherheitserfordernisse beim Lenken von Bussen und auch unter Bezug auf die o. g. Verordnung ist es den Fahrern freigestellt beim Lenken des Busses einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Fahrer und das Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr müssen dabei an erster Stelle stehen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) hat in einem Schreiben an die Verkehrsverbünde klargestellt, dass das freiwillige Tragen einer Mund-Nasenbedeckung durch die Bus- und Taxifahrer nicht gegen § 23 Abs.4 StVO (Verhüllungsverbot) verstößt. Demzufolge steht es auch jedem Fahrer frei, sich durch einen Mund-Nasen-Schutz selbst zu schützen.
Was ist beim Fahrscheinverkauf zu beachten?
Sollten in den Bussen Fahrscheine verkauft werden, so ist hier das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes auch durch den Fahrer erforderlich. Durch die passende Bereithaltung des Fahrgeldes können Sie den Fahrer zusätzlich unterstützen.
Weitere Maßnahmen zur Desinfektion müssen die Verkehrsunternehmen in Eigenverantwortung veranlassen.