Letztes Update:
20200421042536
Kapitel

Liveblog am Montag, 20. April 2020

Regeln für Ladengeschäfte aller Art (Auszug):

16:22
20.04.2020
 Ein- und Ausgangstüren, die nicht automatisch öffnen und schließen, sind während der Öffnungszeiten grundsätzlich offen zu halten. In besonderen Situationen dürfen die Türen ausnahmsweise geschlossen gehalten werden.

 Die Türklinken sind regelmäßig zu desinfizieren.

 Im Eingangsbereich sind Desinfektionsmittel für die Kunden zum Gebrauch bereitzustellen und auf deren Benutzung mittels Schildern hinzuweisen.

 Kunden sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass ein Betreten des Ladengeschäftes mit Erkältungssymptomen nicht gestattet ist.

 Kassen mit Mitarbeiterbedienung sind durch Vorrichtungen, z.B. aus Plexiglas, abzuschirmen.

 Durch Markierungen auf dem Boden ist die Einhaltung der Mindestabstände im Kassenbereich zu gewährleisten.

 Soweit technisch möglich ist bargeldlose Zahlung anzubieten und zu empfehlen.

 Flächen und Gegenstände, die häufig von Kunden berührt werden, darunter Griffe von Einkaufskörben und -wagen, sind regelmäßig – mindestens 2x arbeitstäglich, wenn möglich aber nach jeder Benutzung durch einen Kunden zu reinigen und zu desinfizieren.

 Dazu entwickeln die Ladengeschäfte Hygienepläne unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten, die auf Anfrage Kunden und Behörden zur Einsichtnahme vorzulegen sind.

 Maximale Kundenanzahl im Geschäft: 1 Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche

 In Abhängigkeit der Größe des Ladengeschäftes und der räumlichen Gegebenheiten sind Obergrenzen für die Anzahl der zeitgleich im Ladengeschäft tolerierbaren Kundenanzahl festzulegen .

 Bei Erreichen dieser Kundenzahl ist durch Zutrittsregelungen sicherzustellen, dass die zulässige Zahl nicht überschritten wird („one in - one out“).

 Personen mit erhöhter Körpertemperatur oder Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronavirus-Nachweis ist die Tätigkeit in den genannten Einrichtungen untersagt.

 Nach einem positiven Coronavirus-Nachweis sind vor Wiederaufnahme der Tätigkeit eine mindestens 14-tägige Quarantäne und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden nachzuweisen.

 Personal ist in Bezug auf die Einhaltung der Hygieneregeln während der Corona-Pandemie aktenkundig zu schulen und zu belehren.

 zusätzliche Anforderungen bestehen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Verkauf kosmetischer Gegenstände. 

Daniela Hielscher