☝️ Die Sieben-Tage-Inzidenz von 3️⃣5️⃣ Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz am Sonntag, 3. Oktober, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Ab heute, 5️⃣. Oktober 2021, gilt damit in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die 3G-Regel sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Hier für Euch ein kurzer Überblick, was sich nun ändert:
▶️Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für
+ den Zugang zur Innengastronomie,
+ die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
+ die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
+ den Sport im Innenbereich,
+ den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
+ den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
+ den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
+ die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
+ den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
+ die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Abs. 3 Nummer 5 und § 16 Abs. 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
+ den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (einmal wöchentlich)
▶️ Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.
▶️ Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.
▶️ Bei Großveranstaltungen darf im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität
❓ Was bedeutet 3G
👉 Geimpft, Genesen, Getestet.
ℹ️Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss künftig in vielen Fällen entweder einen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.
Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schülerinnen und Schüler.
Als geimpft gelten Personen, die ihre letzte zur vollständigen Immunisierung notwendige Dosis mindesten vor 14 Tagen erhalten haben.
Als genesen gilt, wer ein mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, vorzeigen kann.
🖱 Mehr Infos unter: http://corona.landkreis.gr/ https://www.coronavirus.sachsen.de/