Letztes Update:
20210521143352

Aktuelle Informationen zur Coronavirus-Lage im Landkreis Görlitz

14:33
21.05.2021
Aktuell (21. Mai 2021) wurden im Landkreis Görlitz elf neue Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber dem Vortag ermittelt. Die Neuinfektionen betreffen ausschließlich Erwachsene, verteilt auf die verschiedenen Kommunen des Landkreises Görlitz. 

Die durch den Landkreis ermittelte 7-Tage-Inzidenz beträgt 97,73 je 100.000 Einwohner, der durch das RKI ermittelte Wert liegt heute bei 94,6. Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Auswertung.

Derzeit befinden sich 90 Menschen in medizinischer Behandlung in Kliniken des Landkreises Görlitz, 21 davon benötigen eine intensivmedizinische Betreuung.

Im Landkreis Görlitz sind bislang 1.146 Fälle der britischen Mutante (B.1.1.7) von SARS-CoV-2 nachgewiesen worden, das sind zwölf mehr als am Vortag. 91 davon sind aktuell noch aktiv und stehen unter Quarantäne.

Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben sich im Landkreis Görlitz nachweislich 20.128 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Derzeit befinden sich 513 Personen mit positivem PCR-Test in häuslicher Quarantäne. In Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion sind im Landkreis Görlitz bisher 1.106 Menschen verstorben.

Grundschulen wieder im eingeschränkten Regelbetrieb

Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Görlitz unter 100 liegt, ermöglicht das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb an den Grundschulen ab Dienstag, 25. Mai.

Uwe Tschirner

Vorabinformation: Corona-Regeln voraussichtlich ab Montag

14:22
21.05.2021
Im Landkreis Bautzen liegt die 7-Tages-Inzidenz laut RKI erneut unter 100. Sollte am morgigen Sonnabend, 22.05.2021, der Wert erneut unter 100 liegen, gelten ab Montag, 24.05.2021, 0.00 Uhr, neue Corona-Regeln. Sollte der Wert am Sonnabend über 100 liegen, würde die Zählung der fünf Werktage ab Dienstag erneut beginnen.

Das Erreichen der Unterschreitung an diesem Sonnabend würde durch den Landkreis noch am gleichen Tag bekanntgegeben. Die Regelungen der Bundesnotbremse würden dann durch die Regeln der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung abgelöst.

Zu den Änderungen zählten in diesem Fall:

- Außengastronomie darf wieder öffnen 

Ist ein Hausstand am Tisch gibt es keine Nachweispflichten. Treffen sich zwei Hausstände, so müssen diese ein 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen, es sei denn, es handelt sich um Genesene (max. 6 Monate nach Test, frühestens 28 Tage) oder vollständig Geimpfte (14 Tage nach zweiter Impfdosis, Ausnahme: Johnson & Johnson-Impfstoff nach erster Dosis oder Genesene mit einer Impfdosis). Alternativ kann ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden, sofern dies dort angeboten wird. Alle Gäste müssen ihre Personalien für eine eventuelle Kontaktnachverfolgung angeben.

Vollständige Impfungen können durch einen Impfausweis nachgewiesen werden. Der Nachweis einer Genesung kann durch das damalige PCR-Testergebnis bzw. eine entsprechende Befundkopie des Hausarztes oder des Gesundheitsamts, hilfsweise auch die entsprechenden damaligen Quarantänebescheide erfolgen.

- Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

- Kontaktbeschränkungen: Es darf sich ein Hausstand mit einem weiteren Hausstand mit fünf Personen drinnen, draußen mit maximal 10 Personen treffen. Vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

- Körpernahe Dienstleistungen können mit Kontakterfassung und negativem Test in Anspruch genommen werden. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.

- Camping- und Caravaningplätze können öffnen, Ferienwohnungen können vermietet werden.

- Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel sind mit Kontakterfassung und negativem Test erlaubt. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.

- Kontaktfreier Sport ist im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich möglich, jeweils mit Kontakterfassung und negativem Test. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen. Ohne Testnachweis ist kontaktfreier Sport auf Außenanlagen für Erwachsene sowie Kontaktsport für Gruppen bis zu 20 Minderjährige im Außenbereich (auch Außensportanlagen) möglich. Trainer müssen in jedem Fall einen negativen Testnachweis mit sich führen.

- Botanische und zoologische Gärten, Tierparks dürfen im Außenbereich mit Kontakterfassung und negativem Testnachweis öffnen. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.

- Stadt-, Gäste- und Naturführungen sind mit maximal 10 Teilnehmern bei Kontakterfassung und negativem Testnachweis möglich. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.

- Kunst-, Musik- und Tanzschulen dürfen auch für Gruppenunterricht mit Kontakterfassung und negativem Testnachweis öffnen. Von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte ausgenommen.

Daniela Hielscher