Aktuell (19. Mai 2021) wurden im Landkreis Görlitz 72 neue Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber dem Vortag ermittelt. Es handelt sich dabei um 68 Erwachsene und vier Kinder. verteilt auf die verschiedenen Kommunen des Landkreises Görlitz. In der Gemeindestatistik wurde heute erneut eine Korrektur von fünf Fällen vorgenommen.
Die durch den Landkreis ermittelte 7-Tage-Inzidenz beträgt 119,50 je 100.000 Einwohner. Unterschiede zu den RKI-Zahlen ergeben sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Auswertung.
Derzeit befinden sich 107 Menschen in medizinischer Behandlung in Kliniken des Landkreises Görlitz, 21 davon benötigen eine intensivmedizinische Betreuung.
Im Landkreis Görlitz sind bislang 1.132 Fälle der britischen Mutante (B.1.1.7) von SARS-CoV-2 nachgewiesen worden, das sind 26 mehr als am Vortag. 96 davon sind aktuell noch aktiv und stehen unter Quarantäne.
Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben sich im Landkreis Görlitz nachweislich 20.083 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Derzeit befinden sich 588 Personen mit positivem PCR-Test in häuslicher Quarantäne.
In Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion sind im Landkreis Görlitz bisher 1.102 Menschen verstorben.
Schul- und Kitaöffnungen ab morgen, 20. Mai
Ab morgen, 20. Mai, dürfen im Landkreis Görlitz Schulen wieder Präsenzunterricht im Wechselmodell anbieten und Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen. Das Wechselmodell gilt zunächst auch für die Primarstufe. Erst wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis stabil unter 100 fällt, können auch Grundschulen wieder zum eingeschränkten Regelbetrieb (Unterricht mit festen Klassen) zurückkehren, wie es jetzt schon der Fall im Nachbarlandkreis Bautzen ist.
Die Schulbesuchspflicht bleibt aufgehoben, d.h. alle Schülerinnen und Schüler können sich weiterhin von der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Masken und zweimal wöchentliche Tests bleiben Pflicht. Die Bescheinigung über das Testergebnis in den Schulen kann auch außerhalb verwendet werden, bspw. für den Musikschulunterricht, den Zoobesuch etc.
Die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern wird ab 22. Mai aufgehoben.
Löbauer Impfzentrum vergibt wieder Impftermine mit AstraZeneca
Das Löbauer Impfzentrum vergibt ab sofort wieder Termine mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Alle über 60-Jährigen können sofort online einen Termin buchen – auch noch für das kommende Wochenende!
Tipp für die Buchung: Die Internetseite sachsen.impfterminvergabe.de sollte möglichst nicht am Montag, Mittwoch oder Freitag aufgerufen werden, wenn gerade die Biontech/Pfizer-Termine vergeben werden. Da ist die Seite häufig überlastet. Bei der Registrierung sollte auf die Frage nach der Berechtigungsgruppe der erste Punkt gewählt werden - »Berechtigung aufgrund des Lebensalters«. Hat man die Anmeldebestätigung per E-Mail erhalten, muss man sich mit der Nummer und dem gewählten Passwort erneut einwählen und den Termin buchen. Dabei muss man explizit auswählen, dass man älter als 60 Jahre ist und den Impfstoff von AstraZeneca haben möchte. Nach erfolgreicher Buchung erhält man zwei Termine für die Impfung in Löbau. Der Freistaat Sachsen prüft im Juni, ob die Laufzeit der Impfzentren nochmal verlängert wird. Falls die Impfzentren zum Zweittermin geschlossen sind, erhalten die Betroffenen rechtzeitig vorher eine weitere E-Mail mit der Bitte, den Zweittermin über einen Haus- oder Facharzt zu organisieren.
Nachweis der Testpflicht
Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und -zentren) sowie ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur) zulässig.
Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht ist zulässig, wenn eine Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang oder entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests vorliegen. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis (24 Stunden) auch für andere Angebote, wie beispielsweise den Friseurbesuch etc.
Eine entsprechende Bescheinigung über das Vorliegen einer betrieblichen Testung eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus i. V. m. § 2 Nr. 7 b COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV ist unter coronavirus.landkreis.gr/ abrufbar.