Aktuell (Stand: 5. April 2021) wurden im Landkreis Görlitz zwei neue Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber dem Vortag ermittelt. Bei den positiv getesteten Personen handelt sich um einen Erwachsenen und ein Kind.
Im Landkreis Görlitz sind bislang 374 Virus-Mutationen der britischen Variante (B.1.1.7) von SARS-CoV-2 nachgewiesen worden, 106 davon sind aktuell noch aktiv und stehen unter Quarantäne.
Die durch den Landkreis ermittelte 7-Tage-Inzidenz beträgt 172,12 je 100.000 Einwohner. Unterschiede zu den RKI-Zahlen ergeben sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Auswertung.
Derzeit befinden sich 94 Menschen in medizinischer Behandlung in Kliniken des Landkreises Görlitz, 17 davon benötigen eine intensivmedizinische Betreuung.
Seit Beginn der Pandemie im März 2020 haben sich im Landkreis Görlitz nachweislich 16.741 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Derzeit befinden sich 686 Personen mit positivem PCR-Test in häuslicher Quarantäne.
Die Zahl der mit oder an Corona Verstorbenen im Landkreis Görlitz beträgt 1.008.
Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz gilt ab 6. April
Mit dem Inkrafttreten der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) regelt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Görlitz die nunmehr inzidenzunabhängigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 SächsCoronaSchVO:
1. die Öffnungen von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften (Click & Meet) mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
2. den Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, zulässig auch auf Außensportanlagen,
3. die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung,
4. die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie
5. die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen (Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen, Beschäftigte müssen sich zweimal wöchentlich testen oder testen lassen.)
Für die Öffnungen von Nr. 1, 3, 4 und 5 (Einzel- und Großhandel/ botanische und zoologische Gärten, Tierparks / Museen, Galerien und Gedenkstätten) sind nur unter Erlass und Anwendung eines Hygiene- und Testkonzeptes zulässig, das zusätzlich von den sonstigen Hygieneregeln nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird.